Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zehnter Abschnitt: Finanzwesen. 
Erstes Kapitel: Allgemeines. 
5 94. 
Die Finanzverhältnisse im Grossherzogtum sind, 
wie ohne weiteres einleuchtend, durch die stän- 
dische Staatsform stark beeinflusst. Die ständische 
Verfassung verteilt die öffentliche Gewalt als einen 
Komplex von persönlichen Befugnissen unter die 
Einzelpersonen der durch Vertrag miteinander 
verbundenen Landesherrschaft und Stände, und 
hat für eine unabhängig von den jeweiligen 
Trägern der öffentlichen Gewalt über diesen 
stehende und sie umfassende juristische Person, 
den Staat, keinen Raum. Ebenso ist auch das 
öffentliche Vermögen ein landesherrliches oder ein 
ständisches oder, wo landesherrliches und stän- 
disches Vermögen eine Verbindung eingegangen 
ist, ein landesherrlich-ständisches. Dagegen ist ein 
eigentliches Staatsvermögen der ständischen Staats- 
idee fremd und muss ihr auch fremd sein, eben 
weil es an einem Subjekte für dies Vermögen, dem 
Staate, fehlt. Wie aber die ständische Staatsidee 
in Mecklenburg unter dem Drucke modernrecht- 
licher Anschauungen ihre ursprüngliche Reinheit 
verloren hai, so ist auch (seit 1809) das Funda- 
ment zu einem — neben dem landesherrlichen 
und dem ständischen Vermögen stehenden — 
Staatsvermögen in der Landessteuerkasse (früher: 
Landesrezepturkasse) gelegt worden, trotzdem 
streng genommen ein Subjekt dieses Vermögens 
nicht vorhanden ist. 
Das mecklenburgische Finanzwesen in seiner 
heutigen Gestalt ist ein Produkt jahrhunderte-
	        
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