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Zweites Kapitel: Die landesherrlichen Finanzen.
Erster Titel: Übersicht.
8 9.
Es sind drei Bestandteile des landesherrlichen
Vermögens zu unterscheiden: das Landesregiments-
vermögen (Herrschaftsvermögen; Herrschaft —
nutzbare Hoheitsrechte, Regale); das Domanialver-
mögen (Hausvermögen; nicht zu verwechseln mit
Haushaltsgut) und das Sondervermögen (Ka-
binettsvermögen, Schatullgut). Die drei Vermögens-
bestandteile bilden bei Lebzeiten des Landesherrn
in seiner Hand eine Einheit. Nach ständischem
Staatsprinzipe treffen die Kosten des Landesregi-
mentes ausschliesslich den Landesherrn, d.h. von
dem Schatullgut abgesehen sein gesamtes Ver-
mögen, sowohl das Hausvermögen, als das Herr-
schaftsvermögen. Erst dann, wenn die Herrschafts-
einnahmen und die Domanial-Erträgnisse zur Be-
streitung laufender Ausgaben und zur Tilgung der
für Zwecke des Landesregimentes aufgenommenen
Schulden nicht ausreichen, kann ein Anspruch des
Landesherrn gegen die Stände auf Beitragsleistung
in Frage kommen. Der Landesherr kann also im
Verhältnis zu den Ständen über das Hausver-
mögen nicht frei schalten, vielmehr ist er indirekt
gezwungen, es so zu verwalten, dass seine Erträg-
nisse soweit als möglich zur Deckung der durch
die Herrschaftseinnahmen allein nicht gedeckten
Regimentskosten ausreichen. Damit nun das Do-
manium kräftig genug sei und bleibe, den Re-
gierungsaufwand zu tragen, legten die Stände
stets grosses Gewicht darauf, dass die Landes-