Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweites Kapitel: Die landesherrlichen Finanzen. 
Erster Titel: Übersicht. 
8 9. 
Es sind drei Bestandteile des landesherrlichen 
Vermögens zu unterscheiden: das Landesregiments- 
vermögen (Herrschaftsvermögen; Herrschaft — 
nutzbare Hoheitsrechte, Regale); das Domanialver- 
mögen (Hausvermögen; nicht zu verwechseln mit 
Haushaltsgut) und das Sondervermögen (Ka- 
binettsvermögen, Schatullgut). Die drei Vermögens- 
bestandteile bilden bei Lebzeiten des Landesherrn 
in seiner Hand eine Einheit. Nach ständischem 
Staatsprinzipe treffen die Kosten des Landesregi- 
mentes ausschliesslich den Landesherrn, d.h. von 
dem Schatullgut abgesehen sein gesamtes Ver- 
mögen, sowohl das Hausvermögen, als das Herr- 
schaftsvermögen. Erst dann, wenn die Herrschafts- 
einnahmen und die Domanial-Erträgnisse zur Be- 
streitung laufender Ausgaben und zur Tilgung der 
für Zwecke des Landesregimentes aufgenommenen 
Schulden nicht ausreichen, kann ein Anspruch des 
Landesherrn gegen die Stände auf Beitragsleistung 
in Frage kommen. Der Landesherr kann also im 
Verhältnis zu den Ständen über das Hausver- 
mögen nicht frei schalten, vielmehr ist er indirekt 
gezwungen, es so zu verwalten, dass seine Erträg- 
nisse soweit als möglich zur Deckung der durch 
die Herrschaftseinnahmen allein nicht gedeckten 
Regimentskosten ausreichen. Damit nun das Do- 
manium kräftig genug sei und bleibe, den Re- 
gierungsaufwand zu tragen, legten die Stände 
stets grosses Gewicht darauf, dass die Landes-
	        
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