215
herrschaft auf die freie Verschuldbarkeit des Do-
maniums verzichte ($ 19 d. W.). Wenn nämlich
für andere als Regierungszwecke oder für Re-
gierungszwecke in ausserordentlichem Masse
Schulden auf das Domanium kontrahiert, die Er-
trägnisse desselben also geringer wurden, mussten
Beiträge in entsprechend grösserer Höhe von den
Ständen aufgebracht werden. Aus demselben
Grunde äusserten die Stände auch Bedenken gegen
die allgemeine Vererbpachtung des Domaniums.
Die aus den Vererbpachtungen aufgekommenen
Kaufgelder und sonstigen Erträge wurden anfangs
als ausserordentliche Einnahmen von der Renterei
für laufende Ausgaben mit verwandt. Durch
Bildung des Domanialkapitalfonds ($ 20 d. W.)
beseitigte die Landesherrschaft die Bedenken der
Stände. In diesem Fonds wurden die durch die
Vererbpachtung flüssig gewordenen Werte des
Domanialvermögens dauernd erhalten und nutzbar
gemacht.
Nach dem Tode des Landesherrn tritt eine
Sonderung der drei Vermögensbestandteile inso-
fern ein, als nur das Schatullgut nach gemeinrecht-
lichen Grundsätzen sich vererbt (auch auf Kog-
naten), und nur dieses Vermögen der landesherr-
lichen Testierfreiheit unterliegt. Herrschaft und
Hausvermögen gehen dagegen als Pertinenzen des
Landesregimentes auf den Regierungsnachfolger
über, ohne dass die übrigen Mitglieder des
landesherrlichen Hauses als Miterben in Betracht
kommen.