216
Zweiter Titel: Das Landesregiments-
vermögen.
$ 96.
Landesregimentsvermögen sind die Herrschafts-
einnahmen, d.h. alle zufolge der Territorialhoheit
im Vermögen des Landesherrn stehenden und an
ihn gelangenden Werte, und die Reinerträgnisse
des Domanialvermögens.
Erste Unterabteilung: Der Landesherr als Träger
der Kosten des Landesregimentes. Die Renterei
als Regimentszentralkasse.
Ss 97.
Das Landesregiment ist ein persönliches Recht
des Landesherrn. Ihm persönlich fliessen die da-
mit verbundenen Einnahmen zu, andererseits aber
treffen auch ihn persönlich die dadurch verur-
sachten Kosten. Die Kardinalfrage, was Kosten
des Landesregimentes sind, ist schwierig zu ent-
scheiden. Im allgemeinen kann man sagen, dass
es solche Ausgaben sind, welche den Zwecken
der Landesregierung und Staatsverwaltung mit
Einschluss der Förderung der Kultur- und Wohl-
fahrtszwecke dienen. Im einzelnen sind’ jedoch
schon oft Streitigkeiten zwischen der Landesherr-
schaft und den Ständen über Auslegung des Be-
griffes entstanden. Es ist dann Sache der Verein-
barung zwischen beiden Faktoren, ob eine Aus-
gabe als Regimentsausgabe anzusehen ist oder
nicht,
Die Renterei ist die Regimentszentralkasse. Sie
umfasst prinzipiell alle Einnahmen und Ausgaben