Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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darmerie, Landarbeitshaus; $$ 124; 110, 142 d. W.), 
81260 M. für Verwaltung der Kunststrassen, 
42 700 M. für Landwirtschaft, Fischzucht, Bienen- 
zucht, Bergbau. Die Ausgabe des Justiz- 
ministeriums beträgt 1114630 M., darunter 
53 480 M. für das Oberlandesgericht ($ 109 d. W.), 
601200 M. für die Land- und Amtsgerichte, 
103 430 M. für die Strafanstalt Dreibergen. Im 
Verwaltungsbereiche des Ministeriums für geist- 
liche Angelegenheiten sind die Ausgaben auf 
585 670 M. veranschlagt, in dem des Unterrichts- 
ministeriums auf 1 130 670 M. (darunter 493 210 M. 
für die Landesuniversität, 574 120 M. für Schul- 
anstalten), in dem des Medizinalministeriums auf 
205 510 M., in dem des Staatsministeriums und des 
Ministeriums des Auswärtigen auf 166 830 M., in 
dem des Militärdepartements (Mecklenburgische 
Spezial-Militärverwaltung) auf 59530 M. 
Der zum Betriebe der Renterei gehörige bare 
Betriebsfonds hat (Johannis 1907) eine Höhe von 
2 762 500 M., das Vermögen der Renterei in Wert- 
papieren beträgt nominell 1171400 M. ($ 106 
d. W.). 
Zweite Unterabteilung: Die ständischen Beihilfen. 
Erster Unterabschnitt: Allgemeines. 
8 93. 
Schon seit dem 13. Jahrhundert bilden stän- 
dische Beihilfen einen Hauptteil der landcesherr- 
lichen Bareinnahmen. Diese Beihilfen wurden 
Beden genannt und waren teils ordentliche, ihrem 
Betrage nach feststehende, jährlich wiederkehrende, 
teils ausserordentliche. speziell bewilligte. Abge-
	        
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