Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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kloster zum »vollen, unbeschränkten, geniess- 
bräuchlichen Besitz« ‘auf 100 Jahre unter Vorbehalt 
des Wiedereinlösungsrechtes der Krone Schweden. 
Viertes Kapitel: Seit dem Wiener Kongreß. 
S 4. 
Die Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815 
(Art. 35) brachte den Herzogen von Mecklenburg 
die Grossherzogliche Würde. Die Annahme der 
Würde durch den Schweriner Landesherrn erfolgte 
am 14. Juni 1815. 
Am 25. Juni 1867 trat das Grossherzogtum 
Mecklenburg-Schwerin dem Norddeutschen Bunde 
bei. Durch Verordnung vom gleichen Tage wurde 
die Verfassung des Norddeutschen Bundes im 
Grossherzogtum publiziert. 
Zur Erledigung aller Ansprüche aus dem Mal- 
möer Pfandkontrakt ($ 3 d. W.) schloss der Gross- 
herzog von Mecklenburg-Schwerin am 20. Juni 
1903 zu Stockholm mit dem Könige von Schweden 
einen Staatsvertrag. Das Wiedereinlösungsrecht 
Schwedens wurde für erloschen erklärt, und der 
Pfandbesitz an Wismar, Poel und Neukloster in 
»vollen und uneingeschränkten Eigenbesitz« um- 
gewandelt. Die Bestimmungen des mecklenburg- 
schwedischen Vertrages fanden die Anerkennung 
durch das Reich (Vereinbarung zwischen dem 
DeutschenReiche und Schweden vom 20. Juni1903).
	        
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