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sind nicht einmal vermessen. Alle diese ȟbrizen
Landgüter« wurden zu einer bestimmten Hufen-
zahl veranschlagt (landesherrliche Reskripte vom
24. Juni, 4. August und 16. Dezember 1777). Der
Hufenstand der Rostocker Distriktsgüter beträgt
danach 131 Hufen 2512/3, Scheffel, derjenige der
Kämmerei- und Ökonomiegüter 47 Hufen 12412/35
Scheffel und derjenige der Klostergüter 160 Hufen
und 60 Scheffel. Der Gesamthufenstand des ritter-
schaftlichen Gebietes wurde auf 3745 Hufen
25311/35 Scheffel einschliesslich der Inkamerata
($ 18 d. W.) festgestellt und in den ritterschaft-
lichen Hufenkataster eingetragen. Dieser Ka-
tasterbestand soll nach Art. VIII Ziff. 1 der Steuer-
vereinbarunz von 1870 »als ein umwandelbar fest-
stehender angenommen bleiben.« Bei späteren
Neuvermessungen hat sich freilich herausgestellt,
dass die ritterschaftlichen Güter einen Hufenstand
von 3409 Hufen 27628/35 Scheffel haben, wodurch
sich der Gesamthufenstand auf 3749 Hufen 11210/35
Scheffel erhöht.
Auf dem Rostocker Konvokationstage von 1808
gab die Ritterschaft gegen Erlass der Ritter- und
Manndienste die Steuerfreiheit der immunen Ritter-
und Hofhufen auf. Um nun Veränderungen im
Hufenkataster zu vermeiden, wurde nicht die Zahl
der Hufen, sondern ihr bisheriger Gehalt von
300 Scheffeln Einsaat verdoppelt, die Hufe mithin
mit 600 Scheffeln angesetzt (sogen. katastrierte
Hufe). Der Steuersatz für jede ritterschaftliche
Hufe beträgt 77 M. mit der Massgabe jedoch, dass
die in ritterschaftlicher Nutzung befindlichen
steuerbaren Pfarrhufen (19% Hufen) nur die Hälfte
dieses Betrages zu steuern, und dass die ritter-