Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sind nicht einmal vermessen. Alle diese ȟbrizen 
Landgüter« wurden zu einer bestimmten Hufen- 
zahl veranschlagt (landesherrliche Reskripte vom 
24. Juni, 4. August und 16. Dezember 1777). Der 
Hufenstand der Rostocker Distriktsgüter beträgt 
danach 131 Hufen 2512/3, Scheffel, derjenige der 
Kämmerei- und Ökonomiegüter 47 Hufen 12412/35 
Scheffel und derjenige der Klostergüter 160 Hufen 
und 60 Scheffel. Der Gesamthufenstand des ritter- 
schaftlichen Gebietes wurde auf 3745 Hufen 
25311/35 Scheffel einschliesslich der Inkamerata 
($ 18 d. W.) festgestellt und in den ritterschaft- 
lichen Hufenkataster eingetragen. Dieser Ka- 
tasterbestand soll nach Art. VIII Ziff. 1 der Steuer- 
vereinbarunz von 1870 »als ein umwandelbar fest- 
stehender angenommen bleiben.« Bei späteren 
Neuvermessungen hat sich freilich herausgestellt, 
dass die ritterschaftlichen Güter einen Hufenstand 
von 3409 Hufen 27628/35 Scheffel haben, wodurch 
sich der Gesamthufenstand auf 3749 Hufen 11210/35 
Scheffel erhöht. 
Auf dem Rostocker Konvokationstage von 1808 
gab die Ritterschaft gegen Erlass der Ritter- und 
Manndienste die Steuerfreiheit der immunen Ritter- 
und Hofhufen auf. Um nun Veränderungen im 
Hufenkataster zu vermeiden, wurde nicht die Zahl 
der Hufen, sondern ihr bisheriger Gehalt von 
300 Scheffeln Einsaat verdoppelt, die Hufe mithin 
mit 600 Scheffeln angesetzt (sogen. katastrierte 
Hufe). Der Steuersatz für jede ritterschaftliche 
Hufe beträgt 77 M. mit der Massgabe jedoch, dass 
die in ritterschaftlicher Nutzung befindlichen 
steuerbaren Pfarrhufen (19% Hufen) nur die Hälfte 
dieses Betrages zu steuern, und dass die ritter-
	        
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