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Steuervon HäusernundLändereien
(die der Stadtfeldmark einverleibt sind) erhoben.
Alle zur Wohnung von Menschen bestimmten und
alle sonst bewohnbar gemachten Gebäude werden
in die von den Stadtmagistraten geführten Register
(Kataster) eingetragen. Die Katastergrösse eines
Hauses wird durch dessen Flächeninhalt bestimmt.
Eine Fläche bis zu 120 qm bildet z.B. 4, eine
solche von 181—240 qm %, eine solche von 421
bis 480 qm ein volles Haus (V.O. vom 5. Febr.
1834 mit Regulativ für die Katastrierung von
Häusern). Die Steuer beträgt für ein volles Haus
3M., für ein halbes 1,50 M., für ein viertel 0,75 M.
Die landstädtische Steuer von Ländereien
(Äckern und Wiesen) wird in einem Betrage ge-
zahlt, der für die alten 38 Landstädte in der An-
lage B zur V.O. vom 5. Februar 1384 festgestellt
ist. Für diejenigen Städte, deren Steuerpflicht be-
züglich der Ländereisteuer nach dem 1. Juli 1884
in Wirksamkeit tritt, ist die Steuersumme durch
Abschätzung der Morgen- und Fuderzahl zu er-
mitteln, sofern nicht schon bei Gelegenheit ihrer
Aufnahme in den landschaftlichen und ständischen
Verband der Bestand sowie die Bonitierung der
Äcker und Wiesen genügend festgestellt wor-
den ist.
Die Seestädte Rostock und Wismar sind von
der ordentlichen Kontribution von Häusern und
Ländereien entfreit ($ 107 d. W.).
Die ordentliche ritterschaftliche Hufensteuer
und die erbvergleichmässige landstädtische Steuer
von Häusern und Ländereien wird alljährlich auf
dem allgemeinen Landtage verkündet und mittels
landesfürstlichen Ediktes ausgeschrieben (L. G. G.