Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Steuervon HäusernundLändereien 
(die der Stadtfeldmark einverleibt sind) erhoben. 
Alle zur Wohnung von Menschen bestimmten und 
alle sonst bewohnbar gemachten Gebäude werden 
in die von den Stadtmagistraten geführten Register 
(Kataster) eingetragen. Die Katastergrösse eines 
Hauses wird durch dessen Flächeninhalt bestimmt. 
Eine Fläche bis zu 120 qm bildet z.B. 4, eine 
solche von 181—240 qm %, eine solche von 421 
bis 480 qm ein volles Haus (V.O. vom 5. Febr. 
1834 mit Regulativ für die Katastrierung von 
Häusern). Die Steuer beträgt für ein volles Haus 
3M., für ein halbes 1,50 M., für ein viertel 0,75 M. 
Die landstädtische Steuer von Ländereien 
(Äckern und Wiesen) wird in einem Betrage ge- 
zahlt, der für die alten 38 Landstädte in der An- 
lage B zur V.O. vom 5. Februar 1384 festgestellt 
ist. Für diejenigen Städte, deren Steuerpflicht be- 
züglich der Ländereisteuer nach dem 1. Juli 1884 
in Wirksamkeit tritt, ist die Steuersumme durch 
Abschätzung der Morgen- und Fuderzahl zu er- 
mitteln, sofern nicht schon bei Gelegenheit ihrer 
Aufnahme in den landschaftlichen und ständischen 
Verband der Bestand sowie die Bonitierung der 
Äcker und Wiesen genügend festgestellt wor- 
den ist. 
Die Seestädte Rostock und Wismar sind von 
der ordentlichen Kontribution von Häusern und 
Ländereien entfreit ($ 107 d. W.). 
Die ordentliche ritterschaftliche Hufensteuer 
und die erbvergleichmässige landstädtische Steuer 
von Häusern und Ländereien wird alljährlich auf 
dem allgemeinen Landtage verkündet und mittels 
landesfürstlichen Ediktes ausgeschrieben (L. G. G.
	        
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