Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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städten als solchen nach dem feststehenden 
Betrage gezahlt. Die Wiederwahrnahme 
dieser Steuer von den Acker- und Wiesen- 
besitzern geschieht gemäss den bestehenden 
örtlichen Statuten. Von den Magistraten sind 
die Erträge der Haus- und L.ändereisteuern 
nach Abzug der Erhebungsgebühr (5%) und 
der feststehenden »Königschussgelder« (L. 
G.G.E.V.$ 65: »Den Schützenkönigen in 
den Städten soll dasjenige, was ihnen von 
Uns bishero gnädigst bewilliget ist, zu ihrer 
Ergötzung ferner gelassen, und aus der 
Steuer selbiger Stadt, wo der König-Schuss 
geschehen, ohne weitere Verordnung bar ge- 
reichet werden«) jährlich an die Renterei 
abzuführen. 
Der Gesamtertrag der Landeskontribution aus 
der ritterschaftlichen und Domanialhufensteuer und 
aus den landstädtischen Steuern von Häusern und 
Ländereien wurde bei der Steuervereinbarung 
zwischen Landesherrschaft und Ständen auf jähr- 
lich 517.000 M. veranschlagt. Tatsächlich liefert 
die Steuer jedoch geringere Erträge. Die ritter- 
schaftliche Hufensteuer bringt 283 018 M., die 
landstädtische Haussteuer rund 44000 M., die 
städtische Ländereisteuer 10 274,69 M. (wovon je- 
doch 4 165,50 M. Königschussgelder abgehen), die 
Domanialhufensteuer rund 110 000 M. jährlich. 
Die ordentliche Kontribution kann eine Steuer 
nicht genannt werden. Dagegen spricht ausser der 
Unabänderlichkeit ihres Betrages der Umstand, 
dass sie ihrem innersten Wesen nach ein Beitrag 
der Stände zu den der Landesherrschaft obliegen- 
den Kosten des Landesregimentes ist, nicht aber
	        
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