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städten als solchen nach dem feststehenden
Betrage gezahlt. Die Wiederwahrnahme
dieser Steuer von den Acker- und Wiesen-
besitzern geschieht gemäss den bestehenden
örtlichen Statuten. Von den Magistraten sind
die Erträge der Haus- und L.ändereisteuern
nach Abzug der Erhebungsgebühr (5%) und
der feststehenden »Königschussgelder« (L.
G.G.E.V.$ 65: »Den Schützenkönigen in
den Städten soll dasjenige, was ihnen von
Uns bishero gnädigst bewilliget ist, zu ihrer
Ergötzung ferner gelassen, und aus der
Steuer selbiger Stadt, wo der König-Schuss
geschehen, ohne weitere Verordnung bar ge-
reichet werden«) jährlich an die Renterei
abzuführen.
Der Gesamtertrag der Landeskontribution aus
der ritterschaftlichen und Domanialhufensteuer und
aus den landstädtischen Steuern von Häusern und
Ländereien wurde bei der Steuervereinbarung
zwischen Landesherrschaft und Ständen auf jähr-
lich 517.000 M. veranschlagt. Tatsächlich liefert
die Steuer jedoch geringere Erträge. Die ritter-
schaftliche Hufensteuer bringt 283 018 M., die
landstädtische Haussteuer rund 44000 M., die
städtische Ländereisteuer 10 274,69 M. (wovon je-
doch 4 165,50 M. Königschussgelder abgehen), die
Domanialhufensteuer rund 110 000 M. jährlich.
Die ordentliche Kontribution kann eine Steuer
nicht genannt werden. Dagegen spricht ausser der
Unabänderlichkeit ihres Betrages der Umstand,
dass sie ihrem innersten Wesen nach ein Beitrag
der Stände zu den der Landesherrschaft obliegen-
den Kosten des Landesregimentes ist, nicht aber