Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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auf einer allgemeinen Verpflichtung aller Unter- 
tanen beruht, zu den Kosten beizutragen. Die 
Kontribution hat vielmehr den Charakter einer 
Reallast. 
2. Zusammen mit der unter 1. besprochenen 
»Steuer« bildet das sogen. Landesaversum 
die »dem Landesherrn zustehende landesver- 
fassungsmässige ordentliche Kontribution« (Steuer- 
vereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. II Abs. 2). 
Das Landesaversum ist in der Vereinbarung vom 
14./17. Dezember 1887 (sogen. Sternberger Ab- 
kommen) auf 533 000 M. festgestellt. Es ist ein 
Beitrag, der aus Landesmitteln der Landesherr- 
schaft zu den Kosten des Landesregimentes ge- 
währt und nach alljährlicher Verkündigung auf 
dem allgemeinen Landtage aus den Mitteln der 
Landessteuerkasse an die Renterei gezahlt wird. 
Dieses Landesaversum wird jedoch von der 
Renterei teilweise oder ganz an die Landessteuer- 
kasse zurückerstattet ($ 101 d. W.). 
Landesverfassungsmässig erhält also die Landes- 
herrschaft (Renterei) als Beitrag zu den ihr ob- 
liegenden Kosten des Landesregimentes im Prinzip 
die unter 1. genannte Steuer, die auf 517 000 M. 
veranschlagt ist, und das Landesaversum unter 2. 
im Betrage von 533000 M., d.h. im ganzen 
1 050 000 M. jährlich. 
Dritter Unterabschnitt: Ausscrordentliche Bei- 
hilfen. 
$ 100. 
Ausserordentliche Beihilfen erhält die Landes- 
herrschaft von den Ständen zur Zeit noch folgende: 
1. Die Einkünfte der Renterei ($ 97 d. W.) 
15*
	        
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