Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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waren seit Jahren nicht mehr imstande, die Kosten 
des Landesregimentes zu decken. Vielmehr be- 
stand eine dauernde Notlage, welche die Re- 
gierung im Jahre 1904 veranlasste, die Hilfe der 
Stände weiter in Anspruch zu nehmen. Die zur 
Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Renterei er- 
forderliche Summe wurde auf 5—-600 000 M. jähr- 
lich berechnet. Nach längeren Verhandlungen mit 
den Ständen kam unter dem 26./27. Januar 1905 
ein Kompromiss dahin zustande, dass die Landes- 
herrschaft für die drei Jahre Johannis 1905/08 aus 
der Landessteuerkase ein Aversum von 
jährlich 3834000 M. als weitere Beihilfe zu 
den Kosten des Landesregimentes erhalten, dafür 
aber die Landessteuerkasse durch Überweisung 
eines Teiles der Zinsen aus dem Eisenbahnsicher- 
heitsfonds (88 115, 176 d. W.) entschädigt werden 
solle. Allein dieser auf 3 Jahre bemessene Zuschuss 
war nicht imstande, ein dauerndes Gleichgewicht 
in der Renterei. herzustellen. In einem Reskripte 
vom 13. November 1907 schlug daher die Landes- 
herrschaft den Ständen vor, das Aversum von 
384 000 M. jährlich fortzubewilligen, und zwar 
— mit Rücksicht auf die zu erwartende Umge- 
staltung der Verfassung — auf 2 Jahre bis Jo- 
hannis 1910. Die Stände erkannten an, dass die 
Renterei fortgesetzt mit grossen Schwierigkeiten 
kämpfen müsse, und bewilligten das Aversum auf 
die beantragte Höhe und Zeit. 
Der Einfluss, den das Scheitern des Ver- 
fassungsentwurfes von 1908 ($ 55 d. W.) und die 
Nichtwiederbewilligung des Aversums seitens der 
Stände auf die Renterei haben würde, ist nicht 
abzusehen.
	        
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