Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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2. Vor der Einführung der Justiz-Reorganisation 
war auf dem Landtage des Jahres 1877 ein Nor- 
mal-Etat für die auf die Justizverwaltung zu ver- 
wendenden Kosten aufgestellt worden. Da sich 
ergab, dass die Renterei zur Tragung der Kosten 
der Justizverwaltung ausserstande sein 
würde, bewilligten die Stände aus Landesmitteln 
(Landessteuerkasse) einen Zuschuss, der in 
der Folgezeit in steigender Höhe weitergelecistet 
ist. Während die Beitragszahlung der Landes- 
steuerkasse für die Aversionierungsperiode 1900/03 
jährlich 640 000 M. betrug, ist die für die Periode 
1903/08 auf 700 000 M. bemessen. Auf dem Land- 
tage 1907 ist die Beihilfe in Höhe von 700 000 M. 
auf weitere 2 Jahre bis Johannis 1910 gewährt 
worden. Da aber die Kosten der Justizverwaltung 
im Normal-Etat von 1877 zu gering veranschlagt 
waren, ist die Renterei mit den Mitteln, die sie 
ihrerseits aufwenden sollte, nicht ausgekommen. 
Im ganzen hat die Renterei ausser der Kosten- 
quote, die normaletatmässig auf sie entfiel, in der 
Zeit von 1879 bis 1908 aus eigenen Mitteln 
4560500 M., mithin jährlich durchschnittlich 
158 600 M. zu den Kosten der Justizverwaltung 
zugeschossen. Um den Betrag von 158 600 M. ist 
„Iso das Aversionale der Stände in seinen all- 
mählig erhöhten Beträgen im bisherigen Gesamt- 
durchschnitt zu niedrig gegriffen. 
Ausser den 700000 M. (von denen übrigens 
4000 M. wegen des strelitzschen Beitrages zu den 
Kosten des Schwurgerichts in Abzug kommen) 
werden — zufolge eines im Jahre 1902 ge- 
schlossenen Abkommens — jährlich 14 000M. zum 
Ausgleich der Differenz zwischen den nach dem
	        
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