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2. Vor der Einführung der Justiz-Reorganisation
war auf dem Landtage des Jahres 1877 ein Nor-
mal-Etat für die auf die Justizverwaltung zu ver-
wendenden Kosten aufgestellt worden. Da sich
ergab, dass die Renterei zur Tragung der Kosten
der Justizverwaltung ausserstande sein
würde, bewilligten die Stände aus Landesmitteln
(Landessteuerkasse) einen Zuschuss, der in
der Folgezeit in steigender Höhe weitergelecistet
ist. Während die Beitragszahlung der Landes-
steuerkasse für die Aversionierungsperiode 1900/03
jährlich 640 000 M. betrug, ist die für die Periode
1903/08 auf 700 000 M. bemessen. Auf dem Land-
tage 1907 ist die Beihilfe in Höhe von 700 000 M.
auf weitere 2 Jahre bis Johannis 1910 gewährt
worden. Da aber die Kosten der Justizverwaltung
im Normal-Etat von 1877 zu gering veranschlagt
waren, ist die Renterei mit den Mitteln, die sie
ihrerseits aufwenden sollte, nicht ausgekommen.
Im ganzen hat die Renterei ausser der Kosten-
quote, die normaletatmässig auf sie entfiel, in der
Zeit von 1879 bis 1908 aus eigenen Mitteln
4560500 M., mithin jährlich durchschnittlich
158 600 M. zu den Kosten der Justizverwaltung
zugeschossen. Um den Betrag von 158 600 M. ist
„Iso das Aversionale der Stände in seinen all-
mählig erhöhten Beträgen im bisherigen Gesamt-
durchschnitt zu niedrig gegriffen.
Ausser den 700000 M. (von denen übrigens
4000 M. wegen des strelitzschen Beitrages zu den
Kosten des Schwurgerichts in Abzug kommen)
werden — zufolge eines im Jahre 1902 ge-
schlossenen Abkommens — jährlich 14 000M. zum
Ausgleich der Differenz zwischen den nach dem