Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Alterszulagesystem an die Richter und Staatsan- 
wälte zu zahlenden Gehältern und der Berechnung 
dieser Gehälter nach dem Stellensystem aus der 
Landessteuerkasse an die Renterei geleistet. 
Wegen der Kosten des Oberlandesgerichtes 
vergl. $ 109 d. W. 
Dritte Unterabteilung: Die Regelung der 
Matrikularlast. 
$ 101. 
Die Matrikularlast war in der Steuerverein- 
barung vom 29./30. Juli 1870 geregelt worden. Da 
die Regelung sich jedoch im Laufe der Zeit als 
eine unzulängliche erwies, wurde auf dem Stern- 
berger Landtag von 1887 zwischen Landesherr- 
schaft und Ständen eine neue, noch heute in 
Geltung befindliche Vereinbarung (sogen. Stern- 
berger Abkommen vom 14./17. Dezember 1887) 
geschlossen. Der Inhalt dieses überaus wichtigen 
Abkommens ist folgender. Grundsatz ist, dass die 
Matrikularbeiträge nicht das Land, sondern den 
Landesherrn belasten. Die Stände tragen an dieser 
Last grundsätzlich nur insofern mit, als sie dem 
Landesherrn die Hufensteuer und landstädtische 
Steuer und das Landesaversum von 533 000 M. 
(zusammen »die landesverfassungsmässige ordent- 
liche Kontribution«) aufbringen ($ 99 d. W.). Der 
Ertrag der ordentlichen Kontribution ist — bei 
früheren Verhandlungen — auf 1050000 M. 
(— 517.000 M. Hufensteuer usw. + 533 000 M. 
Aversum) veranschlagt worden. Dem Sternberger 
Abkommen und schon früheren Verhandlungen 
(1873, 1879, 1884, 1885) lag die Annahme zu-
	        
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