Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Summe und den bar gezahlten Beiträgen der 
Landessteuerkasse auf das von ihr geleistete 
Aversum in Höhe von 533 000 M. zurückerstattet. 
Angenommen, der ausgeschriebene (nicht gestun- 
dete) Matrikularbeitrag beträgt 2900 000 M. und 
2200 000 M. Reichsüberschüsse entfallen auf das 
Grossherzogtum. Dann trägt die Renterei den bar 
zu zahlenden Beitrag (sogen. Spannung) mit 
700 000 M. Ausserdem erstattet sie 1 050 000 M. 
— Spannung (700 000 M.) — 350 000 M. von dem 
erhaltenen Aversum (533 000 M.) an die Landes- 
steuerkässe zurück. Die Renterei trägt mithin 
700 000 M. (Zahlung an die Reichshauptkasse) 
+ 350 000 M. (Zahlung an die Landessteuerkasse) 
— 1050000 M. Sie behält von dem Aversum für 
sich nur 533 000 M. — 350 000 M. — 183 000 M. 
Mindern sich nun die bar gezahlten Matrikular- 
beiträge soweit ab, dass das ganze Aversum zur 
Rückerstattung an die Landessteuerkasse kommt, 
so muss die Renterei neben der Rückerstattung 
der 533 000 M. noch die Hälfte der Differenz 
zwischen den bar gezahlten Matrikularbeiträgen 
und 517 000 M. (d.h. der anderen Summe, die — 
wie oben erwähnt — in der ordentlichen Kontri- 
bution enthalten ist) an die Landessteuerkasse 
zahlen ($ 3 a. a. O.). Hat beispielsweise die 
Renterei bare Matrikularbeiträge in Höhe von 
300 000 M. an die Reichshauptkasse zu leisten, so 
muss. sie ausserdem an die Landessteuerkasse 
zahlen : a) das Aversum von 533 000 M., b) die 
Hälfte der Differenz von 517000 M. und 300000 M. 
— 7108500 M. Die Renterei trägt dann also im 
ganzen 300 000 :M. + 533 000 M. + 108500 M. 
— 941 500 M. und erspart von den 1050000 M.,
	        
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