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Dritter Titel: Das Haus- und Sonder-
vermögen.
Erste Unterabteilung: Das Hausvermögen.
S 102.
Zum Hausvermögen gehört sowohl das Do-
manium im engeren Sinne, wie das Haushaltsgut.
Unbeschadet seiner tatsächlich bestehenden ge-
sonderten Verwaltung (88 12, 17, 19, 69, 75, 104
d.W.) hat es doch denselben rechtlichen Charakter,
nämlich den eines dem Grossherzoglichen Hause
eigentümlich gehörigen, aber nach hausgesctz-
licher Disposition auf das zur Regierung ge-
langende Mitglied des Hauses übergehenden Ver-
mögens.
Erster Unterabschnitt: Domanialverwaltung. Haupt-
kammer- und Hauptforstkasse.
8 103.
Der Landesherr ist Eigentümer des Domaniums.
In der Verfügung über die Substanz desselben ist
er jedoch hausgesetzlich beschränkt ($ 19 d. W.).
Den Ständen gegenüber ist der Landesherr ver-
pflichtet, auch mit den Reinerträgnissen des Do-
maniums die Kosten des Landesregimentes zu bc-
streiten. Somit gehören die Ncttoüberschüsse der
Domanialverwaltung zum Hoerrschaftsvermögen.
Den Domanialkredit darf der Landesherr nur für
Regimentszwecke verwerten. In der Steuerverein-
barung vom 29./30. Juli 1870 Art. II Abs. 1 hat
die Landesherrschaft erklärt, >von dem ihr zu-
stehenden Rechte der Besteuerung des Do-
maniums für die Dauer dieser Vereinbarung zwecks