238
Zweiter Unterabschnitt: Haushaltsverwaltung.
Haushaltszentralkasse.
$ 104.
Die durch das Staatsgrundgesetz vom 10. Ok-
tober 1849 herbeigeführte Trennung der Domänen
des Grossherzoglichen Haushaltes vom übrigen
Domanium ist nach Aufhebung des Staatsgrund-
gesetzes als administrative (Gegensatz:
rechtliche) von Bestand geblieben ($$ 12, 17, 19,
69, 75, 102 d. W.). Die Erträgnisse der Haus-
haltsgüter sind bestimmt, den Aufwand für Haus-
und Hofhaltung des Grossherzogs zu decken.
Sollten die Erträgnisse hierzu nicht ausreichen, so
ist der Landesherr nicht gehindert, auf die Ein-
künfte des übrigen Domaniums zurückzugreifen.
Freilich mindert sich dadurch der zur Deckung
der Kosten des Landesregimentes — die ebenfalls
dem Landesherrn obliegen — bestimmte Ertrag
des Domaniums.
Über die Verwaltungsbehörden der Domänen
des Grossherzoglichen Haushaltes vergl. 8$ 69, 75
d. W. Die Kassengeschäfte werden durch die
Haushaltszentralkasse in Schwerin erledigt. Die
Einnahmen aus den Pachthöfen und Dörfern sind
nach dem Etat für Johannis 1908/09 auf netto
1263 000 M. veranschlagt. Von dieser Summe
sind bereits die Verwaltungskosten der Haushalts-
behörden abgezogen. Abgezogen sind ferner:
a) der Beitrag zu den Verwaltungskosten der-
jenigen Domanialämter, in welchen Haushaltsgüter
liegen ($ 75 d. W.). Zu den Gehalten der Be-
amten und Unterbeamten, zu den Geschäftsbe-