Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweiter Unterabschnitt: Haushaltsverwaltung. 
Haushaltszentralkasse. 
$ 104. 
Die durch das Staatsgrundgesetz vom 10. Ok- 
tober 1849 herbeigeführte Trennung der Domänen 
des Grossherzoglichen Haushaltes vom übrigen 
Domanium ist nach Aufhebung des Staatsgrund- 
gesetzes als administrative (Gegensatz: 
rechtliche) von Bestand geblieben ($$ 12, 17, 19, 
69, 75, 102 d. W.). Die Erträgnisse der Haus- 
haltsgüter sind bestimmt, den Aufwand für Haus- 
und Hofhaltung des Grossherzogs zu decken. 
Sollten die Erträgnisse hierzu nicht ausreichen, so 
ist der Landesherr nicht gehindert, auf die Ein- 
künfte des übrigen Domaniums zurückzugreifen. 
Freilich mindert sich dadurch der zur Deckung 
der Kosten des Landesregimentes — die ebenfalls 
dem Landesherrn obliegen — bestimmte Ertrag 
des Domaniums. 
Über die Verwaltungsbehörden der Domänen 
des Grossherzoglichen Haushaltes vergl. 8$ 69, 75 
d. W. Die Kassengeschäfte werden durch die 
Haushaltszentralkasse in Schwerin erledigt. Die 
Einnahmen aus den Pachthöfen und Dörfern sind 
nach dem Etat für Johannis 1908/09 auf netto 
1263 000 M. veranschlagt. Von dieser Summe 
sind bereits die Verwaltungskosten der Haushalts- 
behörden abgezogen. Abgezogen sind ferner: 
a) der Beitrag zu den Verwaltungskosten der- 
jenigen Domanialämter, in welchen Haushaltsgüter 
liegen ($ 75 d. W.). Zu den Gehalten der Be- 
amten und Unterbeamten, zu den Geschäftsbe-
	        
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