Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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herzogs geschieht auch die des Unterhaltes der 
Grossherzogin und der Kinder des Grossherzogs 
bis zu deren hausgesetzlichen Volljährigkeit aus 
den Mitteln des Grossherzoglichen Haushaltes. Da- 
gegen geschieht die Unterhaltung der Kinder des 
Grossherzogs vom Zeitpunkt ihrer hausgesetzlichen 
Volljährigkeit an, sowie die Unterhaltung sämt- 
licher übrigen Glieder des Grossherzoglichen 
Hauses aus den Mitteln der Renterei (Zusatz-V.O. 
vom 24. April 1903 zum Hausgesetze v. 23. Juni 
1821; $ 12 d. W.). 
Zweite Unterabteilung: Sondervermögen. 
8 105. 
Sondervermögen (Schatull- oder Kabinettsver- 
mögen) ist das vom Landesherrn als Privatperson 
besessene Vermögen. Es trägt zu den Kosten des 
Landesregimentes nichts bei und geht beim Tode 
des Landesherrn nach allgemeinen Rechtssätzen 
auf dessen Erben über. Was im einzelnen zum 
Sondervermögen zu rechnen ist, bestimmt das 
Hausrecht des Grossherzoglichen Hauses (vergl. 
Hausgesetz vom 23. Juni 1821 8 7 Ziff. 2). 
Vierter Titel: Aktiva und Passiva der 
landesherrlichen Finanzverwaltung. 
8 106. 
Die Aktiva und Passiva der landesherrlichen 
Finanzverwaltung ergeben sich aus nachstehenden 
Übersichten:
	        
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