Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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die Einnahme aus der früheren Landeslotterie 
($ 97 d. W.) gelegt. 
Zu Nr. 4: Der Schuldentilgungsfonds empfängt 
von der Renterei ausserordentliche Abtragsraten 
auf die unten zu besprechenden landesherrlichen 
Schulden la bis 3a. 
Zu Nr. 5: Als die Regierung im Jahre 1873 
die Staatsbahnen an ein Bankkonsortium verkaufte, 
erhielt sie als Kaufpreis unter anderm eine 
64 Jahre lang zu zahlende Rente von 960 000 M. 
(Eisenbahnannuität). Diese Rente musste die Re- 
gierung beim Wiederankauf der Bahnen im Jahre 
1889 ausser sonstigen Schulden mit übernehmen. 
Die an das Finanzministerium zu zahlende 
Annuität von 960 000 M. mindert also die Ein- 
nahmen der Eisenbahnverwaltung. Die in der 
Annuität enthaltenen Kapitalabträge (4%; d. h. 
für 1906/07: 234 087,88 M.) dienen zur Rück- 
zahlung landesherrlicher Schulden zu 1a bis 3a. 
Zu Nr. 7: Für den Wegfall der Erhebung des 
Elbzolles ist dem Grossherzogtum durch $ 2 des 
Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 aus Bundes- 
mitteln die Summe von 3000 000 M. gewährt. 
(Tabelle siehe nebenstehend.) 
Die Nr. Nr. 5a bis 11a der Übersicht bedürfen 
keiner Erläuterung. 
Zu Nr. 4a: durch V.O. vom 30. Mai 1870 war 
die Ausgabe von unverzinslichen Rentereikassen- 
scheinen im Gesamtbetrage von 3 Millionen Mark 
angeordnet. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 
30. April 1874 betr. die Ausgabe von Reichs- 
kassenscheinen mussten die Rentereikassenscheine 
wieder eingezogen werden (Bek. vom 19. Juni 
1375). Nicht zurückgeliefert sind solche Scheine
	        
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