Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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im Betrage von 4350 M. Der Anteil des Gross- 
herzogtums an den unter die Bundesstaaten ver- 
teilten 120 Millionen Mark Reichskassenscheinen 
nach dem erwähnten Reichsgesetze beträgt 
1 631 988,13 M. 
Zu Nr. 1a: Die 314 prozentige Eisenbahnschuld 
von ursprünglich 13 050 000 M. rührt aus dem 
Vertrage vom 20./22. April 1870 her, durch 
welchen die Regierung die mecklenburgischen 
Bahnen, die von Privatunternehmern erbaut und 
betrieben waren, käuflich erwarb. Der ursprüng- 
liche Schuldbetrag ist durch Tilgungen auf (Jo- 
hannis 1907) 7510500 M. verringert. Zur Ver- 
zinsung und Tilgung dieser Schuld sind im 
Rentereietat für 1907/08: -522 000 M. ausgeworfen. 
Zu Nr. 2a: Zur Tilgung mancher älteren 
Schulden wurde durch V.O. vom 18. Juni 1886 
die Aufnahme einer 314 prozentigen, auf die Do- 
mänen und die Revenüen der Renterei fundierten 
konsolidierten Anleihe von 12000000 M. ange- 
ordnet unter Vorbehalt der Befugnis, vom 1. Jan. 
1900 ab die noch im Umlaufe befindlichen Schuld- 
verschreibungen ganz oder teilweise zur Ein- 
lösung gegen Barzahlung des Kapitalbetrages zu 
kündigen. Die Verzinsung der Anleihe erfordert 
jährlich 420 000 M. aus Rentereimitteln. 
Zu Nr. 3a: Die eingeschriebenen Anleihen von 
Kirchen und milden Stiftungen zu 4% in ursprüng- 
licher Höhe von 5 822 500 M. betragen (Johannis 
1907) 5 744 000 M. Zur Verzinsung dieser Schuld 
hat die Renterei jährlich 229 800 M. zu zahlen. 
Zu Nr. 1a bis 3a: Diese landesherrlichen 
Schulden belaufen sich (Johannis 1907) auf zu- 
sammen 25254 500 M. Davon ist abzurechnen der
	        
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