Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Bestand des Schuldentilgungsfonds (Johannis 1907) 
mit 1471893 M., so dass als Schuldenstand 
23 782 607 M. verbleiben. In den 3 Jahren 1904/07 
hat der Schuldenstand eine Abnahme von 
1215900 M. erfahren. Zur Kapitalsrückzahlung 
sind ausser den in der Eisenbahnannuitäit von 
960000 M. enthaltenen Kapitalabträgen 545 346,33 M. 
aus Mitteln der Renterei verwandt. 
Anhangsweise sei noch erwähnt, dass von der 
Renterei Fonds in Höhe von (Johannis 1907) 
6 218300 M. verwaltet werden, welche beson- 
deren, nicht rein landesherrlichen Verwaltungs- 
zwecken dienen, so der Kirchenfonds (8 150 d. 
W.), der Schulfonds ($ 165 d. W.), der Pfarrauf- 
besserungsfonds (8 150 d. W.), die Aktiva der 
Domanialhauptschulkasse ($ 162 d. W.). 
Drittes Kapitel: Die ständischen Finanzen. Der Land- 
kasten. 
S 107. 
Die Stände sind, als öffentlich-rechtliche Kor- 
porationen, von jeher im Besitze eigenen Ver- 
mögens gewesen. Im Jahre 1621 ist die noch 
jetzt bestehende ständische Kasse, der Landkasten, 
begründet worden, die ohne jede landesherrliche 
Kontrolle unter Leitung des Engeren Ausschusses 
verwaltet wird ($ 16 d. W.). Der Landkasten war 
ursprünglich hauptsächlich die Sammelstelle für 
die zu Zwecken der Tilgung landesherrlicher 
Schulden von den Ständen aufgebrachten Gelder. 
Seit dem L.G.G.E.V. hat der Landkasten diese 
Funktion verloren. Er ist zwar noch Sammelstelle 
für die ritterschaftliche Hufensteuer ($ 99 d. W.) 
geblieben, aber doch derart, dass er die aufge-
	        
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