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kommenen Gelder, ohne selbst über ihre Ver-
wendung bestimmen zu können, der Renterei ab-
liefern muss. Gegenwärtig hat der Landkasten die
Bedeutung einer Zentralkasse für das eigene stän-
dische Vermögen. Aus ihm werden die Ausgaben
der Stände, sei es der gesamten Stände, sei es
eines einzelnen Standes, für ihre öffentlichen
Zwecke bestritten.
1. Die Ausgaben für die Erhaltung des stän-
dischen Gesamtkörpers, z. B. Kosten des Engeren
Ausschusses, ständischer Beamten und Einrich-
tungen u. dergl. (L.G. G. E.V. $ 221: »Ausgaben
in gemeinen Landesangelegenheiten«) sind als
ordentliche Landes - Nezessarien
(L.G. G. E. V. Art. XTI) von der Korporation der
Ritter- und Landschaft zu tragen. Diese Nezessarien
werden durch »Landesanlagen« in folgender Art
aufgebracht: 1. Für die Ritterschaft wird ihr An-
teil auf ihre steuerpflichtigen Hufen gelegt und die
Flufensteuer danach erhöht (L.G.G.E.V. $ 223).
Die Höhe der Nezessariengelder wird alljährlich
auf den Landtagen festgestellt und im Kontributions-
edikt verkündet. Für 1907/08 sind 9 M. pro
katastrierte Hufe ($ 99 d. W.) ausgeschrieben (Kon-
tributionsedikt vom 2. März 1907 Ib). Die Landes-
herrschaft zahlt für die Inkamerata ebenfalls Ne-
zessariengelder an den Landkasten.
2. Die Landschaft selbst zahlt nicht. Vielmehr
erlegt die Landesherrschaft »zum Beweise ihrer
Huld« (L. G. G. E. V. $ 222) für die gesamten
Landstädte jährlich 21 600 M. an den Landkasten
(Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. IX
Arts. 1).