Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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kommenen Gelder, ohne selbst über ihre Ver- 
wendung bestimmen zu können, der Renterei ab- 
liefern muss. Gegenwärtig hat der Landkasten die 
Bedeutung einer Zentralkasse für das eigene stän- 
dische Vermögen. Aus ihm werden die Ausgaben 
der Stände, sei es der gesamten Stände, sei es 
eines einzelnen Standes, für ihre öffentlichen 
Zwecke bestritten. 
1. Die Ausgaben für die Erhaltung des stän- 
dischen Gesamtkörpers, z. B. Kosten des Engeren 
Ausschusses, ständischer Beamten und Einrich- 
tungen u. dergl. (L.G. G. E.V. $ 221: »Ausgaben 
in gemeinen Landesangelegenheiten«) sind als 
ordentliche Landes - Nezessarien 
(L.G. G. E. V. Art. XTI) von der Korporation der 
Ritter- und Landschaft zu tragen. Diese Nezessarien 
werden durch »Landesanlagen« in folgender Art 
aufgebracht: 1. Für die Ritterschaft wird ihr An- 
teil auf ihre steuerpflichtigen Hufen gelegt und die 
Flufensteuer danach erhöht (L.G.G.E.V. $ 223). 
Die Höhe der Nezessariengelder wird alljährlich 
auf den Landtagen festgestellt und im Kontributions- 
edikt verkündet. Für 1907/08 sind 9 M. pro 
katastrierte Hufe ($ 99 d. W.) ausgeschrieben (Kon- 
tributionsedikt vom 2. März 1907 Ib). Die Landes- 
herrschaft zahlt für die Inkamerata ebenfalls Ne- 
zessariengelder an den Landkasten. 
2. Die Landschaft selbst zahlt nicht. Vielmehr 
erlegt die Landesherrschaft »zum Beweise ihrer 
Huld« (L. G. G. E. V. $ 222) für die gesamten 
Landstädte jährlich 21 600 M. an den Landkasten 
(Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. IX 
Arts. 1).
	        
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