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3. Die Seestadt Rostock zahlt jährlich 7 000 M.
(L.G. G.E.V. $ 225).
4. Die Landesherrschaft gibt, ebenfalls »zum
Beweise ihrer Huld« (L.G.G.E.V. $ 222), für
die Domänen 21000 M. (Steuervereinbarung vom
29./30. Juli 1870 Art. IX Abs. 1) aus der Renterei
an den Landkasten. Auf diese Summe erstattet die
Haushaltszentralkasse für die Haushaltsgüter einen
verhältnismässigen Teil an die Renterei ($ 104
d. W.).
»Was nun solcher Gestalt jährlich von ge-
samten, zu den gemeinen Ausgaben beitragenden
Teilen aufkommt, darüber soll Ritter- und Land-
schaft, ohne jemals an Uns und Unsere Nach-
kommen darüber Rechnung ablegen zu dürfen,
nach ihrem Gutbefinden und Wohlgefallen zu
schalten und zu walten haben« (L.G.G. E.V. 8 226).
Die gesammelten Gelder werden in einer beson-
deren Abteilung des Landkastens (Balanze B 1;
die Abteilungen des Landkastens heissen Balanzen
und sind durch Buchstaben und Nummern be-
zeichnet) verwaltet.
II. Was die Ritter- und Landschaft zusammen
oder ein Stand allein für innere Angelegenheiten
braucht (ständische Nezessarien),
das wird durch Beiträge (Anlagen) von ihnen auf-
gebracht. Über die Erhebung und die Verteilung
der Anlagen, welche die gesamten Stände oder
die Ritterschaft allein betreffen, wird auf allge-
meinen Landtagen beschlossen, soweit es sich aber
um solche handelt. welche die Landschaft be-
treffen, auf städtischen Konventen (L. G.G.E.V.
& 208). Die Landesherrn tragen auch hier für die