Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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3. Die Seestadt Rostock zahlt jährlich 7 000 M. 
(L.G. G.E.V. $ 225). 
4. Die Landesherrschaft gibt, ebenfalls »zum 
Beweise ihrer Huld« (L.G.G.E.V. $ 222), für 
die Domänen 21000 M. (Steuervereinbarung vom 
29./30. Juli 1870 Art. IX Abs. 1) aus der Renterei 
an den Landkasten. Auf diese Summe erstattet die 
Haushaltszentralkasse für die Haushaltsgüter einen 
verhältnismässigen Teil an die Renterei ($ 104 
d. W.). 
»Was nun solcher Gestalt jährlich von ge- 
samten, zu den gemeinen Ausgaben beitragenden 
Teilen aufkommt, darüber soll Ritter- und Land- 
schaft, ohne jemals an Uns und Unsere Nach- 
kommen darüber Rechnung ablegen zu dürfen, 
nach ihrem Gutbefinden und Wohlgefallen zu 
schalten und zu walten haben« (L.G.G. E.V. 8 226). 
Die gesammelten Gelder werden in einer beson- 
deren Abteilung des Landkastens (Balanze B 1; 
die Abteilungen des Landkastens heissen Balanzen 
und sind durch Buchstaben und Nummern be- 
zeichnet) verwaltet. 
II. Was die Ritter- und Landschaft zusammen 
oder ein Stand allein für innere Angelegenheiten 
braucht (ständische Nezessarien), 
das wird durch Beiträge (Anlagen) von ihnen auf- 
gebracht. Über die Erhebung und die Verteilung 
der Anlagen, welche die gesamten Stände oder 
die Ritterschaft allein betreffen, wird auf allge- 
meinen Landtagen beschlossen, soweit es sich aber 
um solche handelt. welche die Landschaft be- 
treffen, auf städtischen Konventen (L. G.G.E.V. 
& 208). Die Landesherrn tragen auch hier für die
	        
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