Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Der Ritterschaft werden für die Veranlagung 
und Erhebung der Steuern des Kontributions- 
ediktes und für Bestreitung aller Nebenkosten und 
Auslagen 3% von der Aufkunft der von ihr er- 
hobenen Steuern mit Ausnahme der Steuer vom 
ländlichen Grundbesitze vergütet. Jedoch werden 
diese Prozente nicht von dem einzelnen Be- 
rechtigten erhoben, sondern in ungeteilten Summen 
aus der Landessteuerkasse in eine privative Land- 
kastenbalanze (F 1) der Ritterschaft mecklen- 
burgischen und wendischen Kreises gezahlt 
(Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. V 
Abs. 4). Die 3 prozentige Gebühr ist für 1908/09 
(bei 10/,. Edikt) mit 11 800 M. veranschlagt. 
Über die Art der Verwendung der ständischen 
Einnahmen im einzelnen verlautet nichts. Es ist 
auch in der Öffentlichkeit nicht bekannt, welche 
Aktiva und Passiva die ständische Finanzver- 
waltung hat. 
An dieser Stelle sei noch kurz der Kommunal- 
steuern gedacht. Generelle gesetzliche Be- 
stimmungen, die sich auf Gemeindeabgaben be- 
ziehen, sind nicht vorhanden. Die Gemeindesteuern 
und Abgaben werden regelmässig auf Grund der 
für jede städtische oder ländliche Gemeinde be- 
sonders erlassenen Satzungen erhoben. Das 
Steuersystem der Städte ist ein ziemlich bunt- 
scheckiges. Ausser Grundsteuer wird meistens 
Einkommensteuer und Mietssteuer erhoben, da- 
neben vielfach Armengeld, Wassergeld, Schul- 
geld, Zuschlag zur Landeskontribution zu Kom- 
munalzwecken. Erwähnt sei auch die V.O. vom 
21. Juli 1906 betr. die Heranziehung von Filialen, 
Agenturen usw. auswärtiger Gewerbsunterneh-
	        
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