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Der Ritterschaft werden für die Veranlagung
und Erhebung der Steuern des Kontributions-
ediktes und für Bestreitung aller Nebenkosten und
Auslagen 3% von der Aufkunft der von ihr er-
hobenen Steuern mit Ausnahme der Steuer vom
ländlichen Grundbesitze vergütet. Jedoch werden
diese Prozente nicht von dem einzelnen Be-
rechtigten erhoben, sondern in ungeteilten Summen
aus der Landessteuerkasse in eine privative Land-
kastenbalanze (F 1) der Ritterschaft mecklen-
burgischen und wendischen Kreises gezahlt
(Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. V
Abs. 4). Die 3 prozentige Gebühr ist für 1908/09
(bei 10/,. Edikt) mit 11 800 M. veranschlagt.
Über die Art der Verwendung der ständischen
Einnahmen im einzelnen verlautet nichts. Es ist
auch in der Öffentlichkeit nicht bekannt, welche
Aktiva und Passiva die ständische Finanzver-
waltung hat.
An dieser Stelle sei noch kurz der Kommunal-
steuern gedacht. Generelle gesetzliche Be-
stimmungen, die sich auf Gemeindeabgaben be-
ziehen, sind nicht vorhanden. Die Gemeindesteuern
und Abgaben werden regelmässig auf Grund der
für jede städtische oder ländliche Gemeinde be-
sonders erlassenen Satzungen erhoben. Das
Steuersystem der Städte ist ein ziemlich bunt-
scheckiges. Ausser Grundsteuer wird meistens
Einkommensteuer und Mietssteuer erhoben, da-
neben vielfach Armengeld, Wassergeld, Schul-
geld, Zuschlag zur Landeskontribution zu Kom-
munalzwecken. Erwähnt sei auch die V.O. vom
21. Juli 1906 betr. die Heranziehung von Filialen,
Agenturen usw. auswärtiger Gewerbsunterneh-