Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Gelegentlich der öfter erwähnten Steuerverein- 
barung aus dem Jahre 1870 sind zwischen der 
Landesherrschaft und den Seestädten Verträge ge- 
schlossen (mit Rostock unter dem 19./20. Juli 
1870, mit Wismar unter dem 16./20. Juli 1870), 
wodurch die Seestädte von der ordentlichen Kon- 
tribution von Häusern und Ländereien entfreit 
wurden. Dagegen nehmen sie an der cdikt- 
mässigen Kontribution teil. Im übrigen sind die 
Seestädte für die Aufgabe ihrer bisherigen 
finanziellen Sonderstellung entschädigt. Rostock 
erhält jährlich 75 000 M., davon 69 000 M. aus der 
Landessteuerkasse und 6 000 M. aus der Renterei, 
Wismar jährlich die Summe von 30 000 M. aus der 
Landessteuerkasse (Steuervereinbarung vom 29./30. 
Juli 1870 Art. X). 
Viertes Kapitel: Die landesherrlich-ständischen Finanzen. 
Erster Titel: Allgemeines. 
Ss 108. 
Nach dem Prinzipe des L.G.G.E. V. lag dem 
Landesherrn allein die Tragung der Landesrezi- 
mentskosten ob. Im Laufe der Zeit jedoch cer- 
wuchsen, insbesondere durch die Rechtspflege, 
neue Kosten, die zwar auch Angelegenheiten des 
Landesregimentes betrafen, die aber andererseits 
zu bedeutend waren, als dass man sie der Landes- 
herrschaft hätte aufbürden können. Es vereinigten 
sich daher die Landesherrschaft und die stän- 
dischen Obrigkeiten zu »Sozietäten«, um gemein- 
sam zur Einrichtung und Unterhaltung gewisser 
Anstalten die erforderlichen Mittel aufzubringen. 
Gegenwärtig bestehen noch zwei solcher Sozic-
	        
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