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Bundesstaate. Für die Erwerbung und den Ver-
lust der mecklenburgischen Staatsangehörigkeit
normiert das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870. Be-
seitigt ist die V.O. vom 1. Juni 1853 betr. den Er-
werb und Verlust der Eigenschaft eines mecklen-
burgischen Untertans, soweit sie von den Be-
stimmungen des Reichsrechtes abweicht. Insbe-
sondere ist die Vorschrift in $ 1 V der cit. V.O.
vom 1. Juni 1853, wonach »die Eigenschaft eines
mecklenburgischen Untertans begründet wird
durch den Erwerb eines ritterschaftlichen Gutes
und Ableistung des Lehn- resp. Homagialeides«,
in Wegfall gekommen (vergl. $ 5 der V.O. vom
28. Dezember 1872 betr. die mecklenburgische
Staatsangehörigkeit).. Landesfremde, welche ein
ritterschaftliches Gut erwerben, sind von der Aus-
übung aller dem öffentlichen Rechte angehörenden
Befugnisse eines mecklenburgischen Gutsbesitzers
(namentlich obrigkeitlicher und polizeilicher Befug-
nisse) ausgeschlossen, bis sie Staatsangehörige des
Grossherzogtums werden. Bis dahin ruht auch die
Landstandschaft.
Bürger bezhw. Mitglieder einer städtischen
und ländlichen politischen Ortsgemeinde Können
nur solche Personen werden, welche dem Staats-
verbande des Grossherzogtums angehören ($ 2 der
cit. V.O. vom 28. Dezember 1872). Treten landes-
fremde Personen zu einer Ortsgemeinde in ein
Verhältnis, auf Grund dessen sie nach den Landes-
und Ortsgesetzen zum Eintritt in den Gemeinde-
verband angehalten werden können, so erstreckt
sich die ihnen obliegende Pflicht auch auf den Er-
werb der Staatsangehörigkeit ($ 3 der cit. V.Oo.
vom 28. Dezember 1872). Wegen der Verpflichtung