Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Bundesstaate. Für die Erwerbung und den Ver- 
lust der mecklenburgischen Staatsangehörigkeit 
normiert das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870. Be- 
seitigt ist die V.O. vom 1. Juni 1853 betr. den Er- 
werb und Verlust der Eigenschaft eines mecklen- 
burgischen Untertans, soweit sie von den Be- 
stimmungen des Reichsrechtes abweicht. Insbe- 
sondere ist die Vorschrift in $ 1 V der cit. V.O. 
vom 1. Juni 1853, wonach »die Eigenschaft eines 
mecklenburgischen Untertans begründet wird 
durch den Erwerb eines ritterschaftlichen Gutes 
und Ableistung des Lehn- resp. Homagialeides«, 
in Wegfall gekommen (vergl. $ 5 der V.O. vom 
28. Dezember 1872 betr. die mecklenburgische 
Staatsangehörigkeit).. Landesfremde, welche ein 
ritterschaftliches Gut erwerben, sind von der Aus- 
übung aller dem öffentlichen Rechte angehörenden 
Befugnisse eines mecklenburgischen Gutsbesitzers 
(namentlich obrigkeitlicher und polizeilicher Befug- 
nisse) ausgeschlossen, bis sie Staatsangehörige des 
Grossherzogtums werden. Bis dahin ruht auch die 
Landstandschaft. 
Bürger bezhw. Mitglieder einer städtischen 
und ländlichen politischen Ortsgemeinde Können 
nur solche Personen werden, welche dem Staats- 
verbande des Grossherzogtums angehören ($ 2 der 
cit. V.O. vom 28. Dezember 1872). Treten landes- 
fremde Personen zu einer Ortsgemeinde in ein 
Verhältnis, auf Grund dessen sie nach den Landes- 
und Ortsgesetzen zum Eintritt in den Gemeinde- 
verband angehalten werden können, so erstreckt 
sich die ihnen obliegende Pflicht auch auf den Er- 
werb der Staatsangehörigkeit ($ 3 der cit. V.Oo. 
vom 28. Dezember 1872). Wegen der Verpflichtung
	        
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