Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Dritter Titel: Sozietät zur Erhaltung des 
Landarbeitshauses. 
$ 110. 
Wegen der Einrichtung des Landarbeitshauses 
vergl. $ 142 d. W. 
Die Kosten des Landarbeitshauses, darunter 
die des Landarmenwesens, tragen Landesherrschaft 
und ständische Obrigkeiten gemeinsam. Sie wer- 
den in komplizierter Weise aufgebracht. Die 
Landesherrschaft zahlt ihren Anteil aus der 
Renterei an die Kasse (den Fiskus) des Land- 
arbeitshauses. Der Anteil ist für 1907/08 auf 
154 290 M. bemessen, wovon jedoch die Haushalts- 
zentralkasse für die Haushaltsgüter etwas über 
7000 M. erstattet. Der Beitrag der Stände ist auf 
die Landessteuerkasse gelegt worden (Steuerver- 
einbarung vom 29./30. Juli 1870 Art. V Ziff. 3). 
Die Landessteuerkasse zahlt den Beitrag teils 
direkt, teils durch Vermittelung des Landkastens 
(Balanze C 3) an die Kasse des Landarbeitshauses. 
Der ständische Beitrag ist für 1903/09 auf 
196 089 M. veranschlagt worden. 
Fünftes Kapitel: Der Staatsfiskus. Die Landessteuer- 
kasse. 
Erster Titel: Einrichtung der Landessteuer- 
kasse. 
8 111. 
Auf dem Rostocker Konvokationstage von 1503 
war eine energische Tilgung der bedeutenden 
landesherrlichen Schulden beschlossen worden. 
Die zur Schuldentilgung zu verwendenden Alittel 
wurden in einer neu errichteten Kasse, der Lan-
	        
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