Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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desrezepturkasse, verwaltet. Ursprünglich nur als 
interimistische Kasse gedacht, ist die Landes- 
rezepturkasse seit 1846 ein dauerndes Glied der 
Finanzverwaltung geworden (heute »Landessteuer- 
kasse« genannt; Bek. vom 1. Juli 1898). Die 
Landessteuerkasse steht unter landesherrlich-stän- 
discher Verwaltung. Die eigentliche Verwaltung 
wird von der Landessteuerdirektion geführt, Kon- 
trollorgan ist eine unter dem Finanzministerium 
und dem Engeren Ausschuss stehende Landes- 
steuerkommission (Bek. vom 25. Februar 1899), 
der ein landesherrlicher Kommissar und je ein 
ritterschaftlicher und landschaftlicher Deputierter 
angehören. Der Etat der Landessteuerkasse wird. 
alljährlich zwischen Landesherrschaft und Ständen 
vereinbart. 
Die Landessteuerkasse ist weder eine landes- 
herrliche, noch eine ständische Kasse, noch eine 
landesherrlich-ständische Sozietätskasse.. Sie ist 
vielmehr als die Verkörperung eines wirklichen 
Staatsfiskus anzusehen. Da nun aber, wie $ 94 d. 
W. hervorgehoben, dem ständischen Staate der 
Begriff Staat streng genommen fremd ist, so fehlt 
im Grunde ein Subjekt für das Vermögen der 
Landessteuerkasse. Dieses Subjekt kann nur der 
Staat sein, der sich eben, freilich als fremdartiges 
Glied, unter dem Einflusse moderner Anschauungen 
und infolge der Einwirkung der Reichsgesetz- 
gebung in die ständische Verfassung hineinge- 
schoben hat. Die Landessteuerkasse ersetzt nun 
aber nicht, als Vertreterin des Staatsfiskus, die 
landesherrlichen und ständischen Kassen. Diese 
erfüllen nach wie vor ihre Zwecke. Die Landes- 
steuerkasse ist dazu da, Mittel anzusammeln und
	        
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