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desrezepturkasse, verwaltet. Ursprünglich nur als
interimistische Kasse gedacht, ist die Landes-
rezepturkasse seit 1846 ein dauerndes Glied der
Finanzverwaltung geworden (heute »Landessteuer-
kasse« genannt; Bek. vom 1. Juli 1898). Die
Landessteuerkasse steht unter landesherrlich-stän-
discher Verwaltung. Die eigentliche Verwaltung
wird von der Landessteuerdirektion geführt, Kon-
trollorgan ist eine unter dem Finanzministerium
und dem Engeren Ausschuss stehende Landes-
steuerkommission (Bek. vom 25. Februar 1899),
der ein landesherrlicher Kommissar und je ein
ritterschaftlicher und landschaftlicher Deputierter
angehören. Der Etat der Landessteuerkasse wird.
alljährlich zwischen Landesherrschaft und Ständen
vereinbart.
Die Landessteuerkasse ist weder eine landes-
herrliche, noch eine ständische Kasse, noch eine
landesherrlich-ständische Sozietätskasse.. Sie ist
vielmehr als die Verkörperung eines wirklichen
Staatsfiskus anzusehen. Da nun aber, wie $ 94 d.
W. hervorgehoben, dem ständischen Staate der
Begriff Staat streng genommen fremd ist, so fehlt
im Grunde ein Subjekt für das Vermögen der
Landessteuerkasse. Dieses Subjekt kann nur der
Staat sein, der sich eben, freilich als fremdartiges
Glied, unter dem Einflusse moderner Anschauungen
und infolge der Einwirkung der Reichsgesetz-
gebung in die ständische Verfassung hineinge-
schoben hat. Die Landessteuerkasse ersetzt nun
aber nicht, als Vertreterin des Staatsfiskus, die
landesherrlichen und ständischen Kassen. Diese
erfüllen nach wie vor ihre Zwecke. Die Landes-
steuerkasse ist dazu da, Mittel anzusammeln und