Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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die gesammelten Mittel den landesherrlichen und 
ständischen Kassen zuzuführen, soweit diese un- 
ausreichlich sind. Ihr sind ausserdem im Laufe 
der Zeit alle diejenigen Staatsbedürfnisse aufer- 
legt, welche in den Finanzverträgen zwischen 
Landesherrschaft und Ständen nicht vorgeschen 
und nicht auf einen dieser beiden Faktoren ver- 
teilt sind. Die Landessteuerkasse muss mithin als 
ein subsidiärer Fiskus angesehen werden. Nicht 
unerwähnt bleibe noch die Tatsache, dass die bei 
Gründung der Landessteuerkasse ihr zugewiesenen 
Einkünfte nicht als ständische Beiträge aufgefasst 
wurden, sondern als Einnahmen aus der »unbe- 
zweifelten Steuerpflicht aller Untertanen.ce Auch 
dieser Umstand beweist, dass die Landessteuer- 
kase ein der ständischen Finanzverwaltung 
fremdes Erzeugnis ist. 
Zweiter Titel: Die Einnahmen der Landes- 
steuerkasse. 
8 112. 
Ihre Einnahmen empfängt die Landessteuer- 
kasse aus landesherrlichen Beiträgen (Rücker- 
stattung auf das Steueraversum und Zuschuss ge- 
miss dem Sternberger Abkommen, 8$ 99, 101 d. 
W.), aus Zinsen auf Kapitalvermögen ($ 115 d. 
W.) und vor allem aus Steuern. Die Steuern sind: 
I. indirekte, und zwar 
1. die Papierstempelsteuer (Steuervereinbarung 
vom 29./30. Juli 1870 Art. IV). Gemäss der 
V. O0. vom 22. Dezember 1899 betr. die 
Stempelsteuer (abgeändert durch V.O. V.O. 
vom 7. Dezember 1900, 15. Juli 1902 und
	        
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