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26. Januar 1907) unterliegen die in einem
besonderen Tarife aufgeführten Urkunden der
Stempelabgabe nach den dort bemerkten
Sätzen. Die Entrichtung der Abgabe ge-
schieht durch Verwendung und Kassierung
von Stempelmarken (in Wertbeträgen von
10 Pfennig bis 30 Mark) und Stempelbögen
(in Wertbeträgen von 75 bis 1000 Mark). Die
Stempelmaterialien werden aus der Haupt-
stempelstelle (bei der Landessteuerdirektion)
von den Nebenstellen (insbesondere den
Magistraten sämtlicher Städte) bezogen und
für Behörden und das Publikum bereit ge-
halten. Der Stempel muss nach der Er-
richtung der Urkunde vor der Aushändigung
derselben verwandt werden, und zwar
müssen die verwendeten Stempelmarken für
die fernere Benutzung unbrauchbar gemacht
(kassiert) werden. Die Leitung und Beauf-
sichtigung des gesamten Stempelwesens steht
unter Oberaufsicht des Finanzministeriums
der Landessteuerdirektion zu. Der Ertrag der
Papierstempelsteuer ist für Johannis 1908/09
auf 331 400 M. veranschlagt worden.
. Fideikommisssteuer (Steuervereinbarung vom
29./30. Juli 1870 Art. IV).
Von jedem neu errichteten Familienfidei-
kommiss und von jedem einem bestehenden Fa-
milienfideikommiss neu hinzugefügten Gegen-
stand ist für die Entziehung der zum Fidei-
kommiss gehörenden Gegenstände aus dem
freien Verkehr eine Fideikommisssteuer zu
entrichten. Die Steuer beträgt 1% des
Wertes der zum Fideikommiss gehörenden