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Gegenstände (V.O. vom 22. Dezember 1899
betr. Erhebung einer Fideikommisssteuer).
Die für die Ermittelung und Feststellung der
Steuer zuständige Behörde ist die Landes-
steuerdirektion.
3. Erbschaftssteuer (Steuervereinbarung vom
29./30. Juli 1870 Art. IV).
Ein Drittel des Rohertrages der Reichs-
erbschaftssteuer fliesst den Bundesstaaten zu
(Reichserbschaftssteuergesetz v.3. Juni 1906).
Während der Übergangszeit bis 1910 ist aber
den Bundesstaaten vom Reiche ein Betrag
garantiert worden, welcher der im Durch-
schnitt der 5 Jahre 1901—-1905 erzielten Auf-
kunft gleichkommt. Bisher ist die Erbschafts-
steuer im Grossherzogtum unter diesem
Durchschnitt verblieben. Ihre Aufkunft be-
trug in der Zeit vom 1. Juli 1906 bis zum
1. April 1907 rund 151000 M. Der vorer-
wähnte Durchschnitt beläuft sich aber auf
244 912 M.
Die Verwaltung des Erbschaftssteuer-
wesens ist für das ganze Gebict des Gross-
herzogtums dem Erbschaftssteueramte zu
Rostock übertragen. Das Erbschaftssteueramt
untersteht der Landessteuerdirektion und
diese dem Finanzministerium. Die Verrech-
nung der Erbschaftssteuer erfolgt durch die
Landessteuerkasse (A. V. vom 29. Juni 1906).
II. Direkte, und zwar
1. die Wanderscheinsteuer (Steuervereinbarung
vom 29./30. Juli 1870 Art. IV). Wer im
Grossherzogtum ein Wandergewerbe im Sinne
des $ 55 G. O. betreibt, hat die Verpflichtung
Schlesinger, Staatsrecht. 17