Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

257 
Gegenstände (V.O. vom 22. Dezember 1899 
betr. Erhebung einer Fideikommisssteuer). 
Die für die Ermittelung und Feststellung der 
Steuer zuständige Behörde ist die Landes- 
steuerdirektion. 
3. Erbschaftssteuer (Steuervereinbarung vom 
29./30. Juli 1870 Art. IV). 
Ein Drittel des Rohertrages der Reichs- 
erbschaftssteuer fliesst den Bundesstaaten zu 
(Reichserbschaftssteuergesetz v.3. Juni 1906). 
Während der Übergangszeit bis 1910 ist aber 
den Bundesstaaten vom Reiche ein Betrag 
garantiert worden, welcher der im Durch- 
schnitt der 5 Jahre 1901—-1905 erzielten Auf- 
kunft gleichkommt. Bisher ist die Erbschafts- 
steuer im Grossherzogtum unter diesem 
Durchschnitt verblieben. Ihre Aufkunft be- 
trug in der Zeit vom 1. Juli 1906 bis zum 
1. April 1907 rund 151000 M. Der vorer- 
wähnte Durchschnitt beläuft sich aber auf 
244 912 M. 
Die Verwaltung des Erbschaftssteuer- 
wesens ist für das ganze Gebict des Gross- 
herzogtums dem Erbschaftssteueramte zu 
Rostock übertragen. Das Erbschaftssteueramt 
untersteht der Landessteuerdirektion und 
diese dem Finanzministerium. Die Verrech- 
nung der Erbschaftssteuer erfolgt durch die 
Landessteuerkasse (A. V. vom 29. Juni 1906). 
II. Direkte, und zwar 
1. die Wanderscheinsteuer (Steuervereinbarung 
vom 29./30. Juli 1870 Art. IV). Wer im 
Grossherzogtum ein Wandergewerbe im Sinne 
des $ 55 G. O. betreibt, hat die Verpflichtung 
Schlesinger, Staatsrecht. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.