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auf mehr als 250 M. bis 300 M. : 2 M., usw.,
und von über 600 M. an : 1% der Micts-
summe. Nicht unterworfen sind dieser Steuer
Vermietungen oder Überlassungen von Woh-
nungen auf dem Lande, welche im Zusammen-
hange mit der Landwirtschaft geschehen.
c) Der Gewerbesteuer unterliegen alle
physischen und juristischen Personen, sowie
die mit dem Rechte des Vermögenserwerbes
ausgestatteten Personenvereine und Gesell-
schaften, die im Grossherzogtum ein stän-
diges Gewerbe oder Handel ausüben, ohne
Unterschied, ob die Betreffenden ihren Wohn-
sitz oder Gesellschaftssitz innerhalb oder
ausserhalb des Landes haben. Soweit nicht
für einzelne Gewerbe besondere Vorschriften
erteilt sind, wird die Gewerbesteuer nach
Massgabe des dem Steuerpflichtigen aus dem
Gewerbebetriebe zufliessenden Gesamtein-
kommens auf Grund freier Einschätzung
durch Einschätzungskommissionen veranlagt.
Die Steuersätze regeln sich nach der Skala
im 8 29 des Kontributionsediktes. Der Ge-
werbesteuer unterliegen auch Eisenbahnen,
die durch eine staatlich konzessionierte Aktien-
gesellschaft betrieben werden, und deren
Linien ganz oder teilweise im Grossherzog-
tum laufen.
d)Die Besoldungs- und Hebungs-
steuer wird entrichtet von denjenigen Ein-
nahmen, welche jemand vermöge eincs landes-
herrlichen, Landes-, ständischen, Kloster-,
ritterschaftlichen, städtischen oder sonstigen
öffentlichen Dienstes an Gehalt, Vergütungen,