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Nebeneinnahmen, Diäten oder Naturalien be-
zieht; von den aus öffentlichen Kassen er-
folgenden Pensionen, Wartegeldern und den
die Stelle von Pensiönen vertretenden dauern-
den Unterstützungen ; von den Geld- oder
Naturaleinnahmen der Stifts-- oder Kioster-
plätze und ähnlichen Benefizien.
Der Erwerbssteuer unterliegen ohne
Rücksicht, ob die Einkünfte aus dem Inlande
oder Auslande bezogen werden, die Ein-
nahmen von der Ausübung einer Kunst oder
Wissenschaft, soweit sie nicht durch die Ge-
werbesteuer betroffen werden; die Ein-
nahmen aus der Anstellung im Dienste oder
Beschäftigung im Gewerbebetriebe von Privat-
personen, von Korporationen und Gesell-
schaften; die Pensionen, Wartegelder und
ähnliche Vergütungen, welche von Privat-
personen, Korporationen oder Gesellschaften
bezogen werden; die Einnahmen aus der Ab-
haltung öffentlicher Versteigerungen, aus
Agenturen.
Die Besoldungs-, Hebungs- und Erwerbs-
steuer wird auf Grund der von dem Steuer-
pflichtigen unaufgefordert abzugebenden De-
klaration angesetzt. Die Steuer beträgt 1 M.
bis 24 % der Gesamteinnahme.
f) Lohnsteuer entrichten die. Gehilfen der
Gewerbe, die Arbeiter für Lohn und die
Dienstboten beiderlei Geschlechts. Die Steuer
beträgt 0,75 M. bis 30 M.
g) Der Zinsensteuer unterliegen alle
Einkünfte natürlicher und juristischer Per-