Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert 
werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung einer Kammer oder in Folge 
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforder— 
lich wird. 
§. 63. 
Die im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erfolgen durch das 
Präsidium. 
Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, die Direktoren 
und das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste 
Mitglied gebildet. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
§. 64. 
Der Präsident kann bestimmen, daß einzelne Untersuchungen von dem Unter- 
suchungsrichter, dessen Bestellung mit dem Ablaufe des Geschäftsjahres erlischt, zu 
Ende geführt werden, sowie daß in einzelnen Sachen, in welchen während des Ge- 
schäftsjahres eine Verhandlung bereits stattgefunden hat, die Kammer in ihrer früheren 
Zusammensetzung auch nach Ablauf des Geschäftsjahres verhandle und entscheide. 
§. 65. 
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in 
der Kammer dasjenige Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei 
gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. 
Der Präsident wird in seinen übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften 
durch denjenigen Direktor vertreten, welcher dem Dienstalter nach und bei gleichem 
Dienstalter der Geburt nach der älteste ist. 
§. 66. 
Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes wird 
ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten bestimmt. 
§. 67. 
Die Bestimmungen der §§. 61 — 66 finden auf die Kammern für Handels- 
sachen keine Anwendung. 
§. 68. 
Innerhalb der Kammer vertheilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. 
§. 69. 
Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben 
Gerichts möglich ist, erfolgt die Anordnung derselben auf den Antrag des Präsidiums 
durch die Landesjustizverwaltung.
	        
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