Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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schätzung durch besondere Einschätzungskom- 
missionen angeordnet ist — Sache der ordentlichen 
Obrigkeit (Domanialamt, Gutsobrigkeit, Stadt- 
magistrat) des Steuerpflichtigen. Gegen die Ver- 
anlagung zur Steuer ist Reklamation bei der 
Obrigkeit zulässig, gegen deren ungewährliche 
Entscheidung eine Berufung an die Landessteuer- 
direktion und von dieser an das Finanzministerium 
offen steht. Die Obrigkeiten senden die Steuer- 
register und die erhobenen Steuern der Landes- 
steuerkasse ein. Für die Veranlagung und Er- 
hebung der Steuern wird den Oprigkeiten — mit 
Ausschluss der ritterschaftlichen Obrigkeiten 
($ 107 d. W.) — gestattet, 3% der zur Ab- 
lieferung kommenden Summe in Abzug zu bringen 
und zurückzubehalten. 
Die ediktmässige Kontribution wird alljährlich 
auf den Landiagen bewilligt und nach Zehnteln 
des vollen ediktmässigen Betrages ausgeschrieben. 
Während Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre 
des vorigen Jahrhunderts ?/,; des vollen edikt- 
mässigen Betrages der Kontribution erforderlich 
waren, sind in den letzten Jahren erhoben für 
1902/03: 12/0, für 1903/04: 1%/,,, für 1904/05: 
10/9, für 1905/06: Yo, für 1906/07: !/,., für 
1907/08: 10/0, für 1908/09: 19/50. 
Die‘ Steueraufkunft (bei !%/,, Edikt) aus dem 
ganzen Lande in den Jahren 1900-1907 ergibt 
sich aus nachstehender Tabelle:
	        
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