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lich der städtischen Waisengerichte, der Kom-
petenzgerichtshof, das Grundbuchamt für ritter-
schaftliche Landgüter, die Prüfungsbehörden für
den Justizdienst, die Strafanstalten. Eine stän-
dische Teilnahme an der landesherrlichen Ober-
aufsicht findet nicht statt. Doch soll alle fünf
Jahre eine Visitation des Oberlandesgerichtes, des
Kompetenzgerichtshofess und des Zentralgefäng-
nisses zu Bützow unter Zuziehung ständischer De-
putierter abgehalten werden (V. O. vom 15. De-
zember 1885 $ 71).
Das Begnadigungsrecht in Strafsachen steht,
soweit es nicht reichsgesetzlich dem Kaiser vor-
behalten ist (Str. P.O. $ 484), dem Grossherzog
zu (Str. P.O. $ 485). Aus der Herrschergewalt
des Grossherzogs fliesst ferner das Abolitionsrecht,
d.h. das Recht, ein Strafverfahren vor Verhängung
der Strafe niederzuschlagen. An verfassungs-
mässige Schranken ist dieses landesherrliche Recht
nicht gebunden. Es wird, soviel man erfährt, nur
in ganz seltenen Fällen ausgeübt. Den Seestädten
Rostock und Wismar steht, soweit es sich um
rechtskräftige polizeiliche Strafverfügungen handelt,
gleichfalls das Begnadigungsrecht zu.
Zuchthausstrafen werden in der Landesstraf-
anstalt Dreiberzen vollstreckt (am 1. Novbr. 1907:
271 Sträflinge). Gefängnisstrafen von geringerer
Dauer als von zwei Monaten werden in den Ge-
fängnissen der Amts- und Landgerichte vollstreckt,
Gefängnisstrafen, deren Dauer zwei Monate oder
darüber beträgt, in dem Zentralgefängnis zu
Bützow (am 1. November 1907: 174 Gefangene)
oder in den Gefängnissen des Amtsgerichtes zu
Wittenburg.