Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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lich der städtischen Waisengerichte, der Kom- 
petenzgerichtshof, das Grundbuchamt für ritter- 
schaftliche Landgüter, die Prüfungsbehörden für 
den Justizdienst, die Strafanstalten. Eine stän- 
dische Teilnahme an der landesherrlichen Ober- 
aufsicht findet nicht statt. Doch soll alle fünf 
Jahre eine Visitation des Oberlandesgerichtes, des 
Kompetenzgerichtshofess und des Zentralgefäng- 
nisses zu Bützow unter Zuziehung ständischer De- 
putierter abgehalten werden (V. O. vom 15. De- 
zember 1885 $ 71). 
Das Begnadigungsrecht in Strafsachen steht, 
soweit es nicht reichsgesetzlich dem Kaiser vor- 
behalten ist (Str. P.O. $ 484), dem Grossherzog 
zu (Str. P.O. $ 485). Aus der Herrschergewalt 
des Grossherzogs fliesst ferner das Abolitionsrecht, 
d.h. das Recht, ein Strafverfahren vor Verhängung 
der Strafe niederzuschlagen. An verfassungs- 
mässige Schranken ist dieses landesherrliche Recht 
nicht gebunden. Es wird, soviel man erfährt, nur 
in ganz seltenen Fällen ausgeübt. Den Seestädten 
Rostock und Wismar steht, soweit es sich um 
rechtskräftige polizeiliche Strafverfügungen handelt, 
gleichfalls das Begnadigungsrecht zu. 
Zuchthausstrafen werden in der Landesstraf- 
anstalt Dreiberzen vollstreckt (am 1. Novbr. 1907: 
271 Sträflinge). Gefängnisstrafen von geringerer 
Dauer als von zwei Monaten werden in den Ge- 
fängnissen der Amts- und Landgerichte vollstreckt, 
Gefängnisstrafen, deren Dauer zwei Monate oder 
darüber beträgt, in dem Zentralgefängnis zu 
Bützow (am 1. November 1907: 174 Gefangene) 
oder in den Gefängnissen des Amtsgerichtes zu 
Wittenburg.
	        
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