Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

277 
Zweiter Titel: Die Gerichte. 
Erste Unterabteilung: Die ordentlichen Gerichte 
für bürgerliche Rechtisstreitigkeiten und Strafsachen. 
S 120. 
Bis zum Jahre 1879 waren nur die höheren 
Gerichte Staats- oder richtiger gesagt landesherr- 
liche Gerichte. Die gesamte niedere Gerichtsbar- 
keit lag in den Händen der Grundherren. Die 
Niedergerichte waren Patrimonialgerichte. Durch 
$ 15 G. V.G. wurden die grundherrlichen Gerichte 
aufgehoben, und wurde die streitige Gerichtsbar- 
keit neuen Staatsgerichten überwiesen. 
Höchstes Gericht ist das Oberlandesgericht 
Rostock (mit einem Strafsenat und zwei Zivil- 
senaten). Landgerichte sind in Schwerin, Güstrow 
(dort werden die Schwurgerichtssitzungen für den 
aus beiden Grossherzogtümern gebildeten Schwur- 
gerichtsbezirk abgehalten) und Rostock, mit je 
einer erkennenden Strafkammer und zwei Zivil- 
kammern. Amtsgerichte gibt es 43, von denen 15 
zum Landgerichtsbezirke Schwerin, 19 zum Land- 
gerichtsbezirke Güstrow und 9 zum Landgerichts- 
bezirke Rostock gehören. 
Zweite Unterabteilung: Die Gerichte der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit. 
8 121. 
Im Jahre 1879 wurde die freiwillige Gerichts- 
barkeit (insbesondere Grundbuch-, Vormundschafts- 
und Nachlassangelegenheiten) im Domanium den 
neuen Staatsgerichten (Amtsgerichte) übertragen. 
Die grundherrschaftliche Gerichtsbarkeit im Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.