Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

277 
Zweiter Titel: Die Gerichte. 
Erste Unterabteilung: Die ordentlichen Gerichte 
für bürgerliche Rechtisstreitigkeiten und Strafsachen. 
S 120. 
Bis zum Jahre 1879 waren nur die höheren 
Gerichte Staats- oder richtiger gesagt landesherr- 
liche Gerichte. Die gesamte niedere Gerichtsbar- 
keit lag in den Händen der Grundherren. Die 
Niedergerichte waren Patrimonialgerichte. Durch 
$ 15 G. V.G. wurden die grundherrlichen Gerichte 
aufgehoben, und wurde die streitige Gerichtsbar- 
keit neuen Staatsgerichten überwiesen. 
Höchstes Gericht ist das Oberlandesgericht 
Rostock (mit einem Strafsenat und zwei Zivil- 
senaten). Landgerichte sind in Schwerin, Güstrow 
(dort werden die Schwurgerichtssitzungen für den 
aus beiden Grossherzogtümern gebildeten Schwur- 
gerichtsbezirk abgehalten) und Rostock, mit je 
einer erkennenden Strafkammer und zwei Zivil- 
kammern. Amtsgerichte gibt es 43, von denen 15 
zum Landgerichtsbezirke Schwerin, 19 zum Land- 
gerichtsbezirke Güstrow und 9 zum Landgerichts- 
bezirke Rostock gehören. 
Zweite Unterabteilung: Die Gerichte der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit. 
8 121. 
Im Jahre 1879 wurde die freiwillige Gerichts- 
barkeit (insbesondere Grundbuch-, Vormundschafts- 
und Nachlassangelegenheiten) im Domanium den 
neuen Staatsgerichten (Amtsgerichte) übertragen. 
Die grundherrschaftliche Gerichtsbarkeit im Ge-