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derjenigen, welche sachlich zu dem Ressort eines
der übrigen Ministerien gehört, und die Oberauf-
sicht auf gesamte polizeiliche Behörden und An-
stalten.
Als Ortspolizeibehörden wirken im Domanium
die Domanialämter, im Gebiete der Landschaft die
Stadtmagistrate, in der Ritterschaft die Gutsherrn
und die ritterschaftlichen Polizeiämter, im Kloster-
gebiete die Klosterämter. Nach $ 5 Ziff. 2 der
Gemeindeordnung vom 29. Juni 1869 (8 21 d. W.)
sind zwar die Ortsvorsteher der Domanialge-
meinden die Verwalter der Ortspolizei, und haben
bestimmte polizeiliche Funktionen auszuüben.
Ortspolizeibehörden im Domanium sind jedoch, wie
bemerkt, die Ämter.
Die Polizeigewalt auf den ritterschaftlichen
Gütern steht prinzipiell den Gutsherren, als den
Trägern der Ortsobrigkeit, zu. Unter Umständen
jedoch ist die Gutsobrigkeit an der Aus-
übung dieser Gewalt gesetzlich gehindert ($ 77
d. W.). In solchen Fällen sind die Gutsobrig-
keiten verpflichtet, sich durch die ritterschaftlichen
Polizeiämter vertreten zu lassen.
Nach der V.O. vom 2. April 1879 mussten mit
dem 1. Oktober 1879 von den zu einem Polizei-
vereine verbundenen beziehungsweise von den
einzelnen Gutsobrigkeiten Behörden eingesetzt
würden, welche den Namen »vereintes ritterschaft-
liches Polizeiamt« oder »ritterschaftliches Polizei-
amt« führen. Es sind im Lande vorhanden 34 ver-
einte Polizeiämter, welche jedes mehrere Güter
verschiedener Eigentümer umfassen; 10 Polizei-
ämter jedes für mehrere in einer Hand vereinigte