Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Güter; 6 Polizeiämter, jedes für ein einzelnes Gut. 
Das Polizeiamt besteht aus einem Polizeirichter 
(dem als Vertreter in Behinderungsfällen ein Sub- 
stitut beigeordnet ist) und einem Aktuar. Der 
Polizeirichter und sein Stellvertreter müssen — 
soweit nicht ausnahmsweise Dispensation erteilt 
wird — aus zum Richteramte befähigten Personen 
gewählt werden. Die Wahlen erfolgen durch den 
Polizeiverein oder durch die einzelnen Gutsobrig- 
keiten auf einen Zeitraum von mindestens einem 
Jahre oder mindestens drei Jahren, je nachdem es 
sich um vereinte Polizeiämter handelt oder nicht. 
Die mit der Unterhaltung eines vereinten Polizei- 
amtes verbundenen allgemeinen Kosten, insbe- 
sondere auch das Gehalt des Polizeirichters und 
des Aktuars werden von den zum Vereine ge- 
hörigen Gütern in Ermangelung anderer Verein- 
barung nach dem Verhältnis ihres Hufenstandes 
(S 99 d. W.) getragen. Die zu einem Polizei- 
vereine verbundenen Obrigkeiten regeln ihre An- 
gelegenheiten durch Beschlüsse, welche nach 
Stimmenmehrheit gefasst werden. Jeder Verein 
wählt aus seiner Mitte einen Dirigenten zur Be- 
sorgung der allgemeinen administrativen Geschäfte. 
Abgesehen von den Fällen ihrer gesetzlichen 
Behinderung sind die Gutsobrigkeiten nicht ver- 
pflichtet, wohl aber berechtigt, die Ausübung der 
Polizeistrafgewalt, sei es allgemein, sei es für den 
einzelnen Fall, auf ihre Polizeiämter zu übertragen. 
Die Gutsherren selbst unterliegen ihrer eigenen 
Polizeistrafgewalt oder der ihrer Polizeiämter 
nicht. Ihre Polizeiübertretungen werden von den 
Amtsanwälten verfolgt.
	        
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