Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

12 
wenn er einem Mecklenburger verliehen ist, 
landesherrlicher Anerkennung (L. G. G. E. V. 
$ 360). Durch Ehelichkeitserklärung (legitimatio 
per rescriptum principis) oder durch Annahme an 
Kindesstatt kann der Adel nur unter Hinzutritt 
landesherrlicher Bestätigung erworben werden 
(A.V.z.B.G.B.8$ 11 Satz 3). Durch uneheliche 
Geburt geht er nicht über. Verloren wird der 
Adel durch Ablegung, durch Heirat mit nicht- 
adeligem Manne, nicht dagegen durch Strafe. Der 
Adel ist eine Institution des öffentlichen Rechtes; 
die besonderen Befugnisse, welche in Mecklenburg 
der Adel noch hat, gehören ausschliesslich dem 
öffentlichen Rechte an. Die Feststellung des 
Adels einer Person steht daher nicht den Ge- 
richten, sondern dem Staatsministerium zu. Die 
besonderen Befugnisse sind die sogen. Kloster- 
fähigkeit ($ 23 d. W.), die Qualifikation zu den 
Ämtern der Landräte und Landmarschälle (88 40, 
41 d. W.) und die Wahlfähigkeit in den »Engeren 
Ausschuss« ($ 42 d. W.). Diese Privilegien ge- 
bühren jedoch nicht dem ganzen mecklenburgischen 
Adel, sondern nur einem Teile desselben, nämlich 
dem sogen. »eingeborenen und rezipierten Adel«. 
Zum eingeborenen Adel zählen diejenigen 
Familien, welche im Jahre 1572 (der Überweisung 
der Jungfrauenklöster an die Stände; $ 23.d. W.) 
mit einem Gute im Lande ansässig waren. Die 
»Vereinigungsaktes des Adels vom 3. Dezember 
1795 bestimmte, dass auch schon die hundert- 
jährige (seit 1845: fünfzigjährige) Ansässigkeit 
adeliger Voreltern in Mecklenburg mit einem Land- 
gute zu allen Vorzugsrechten der Eingeborenheit 
des mecklenburgischen Adels in dem Masse, wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.