Zweites Kapitel: Sicherheitspolizei.
Erster Titel: Fremdenpolizei.
Erste Unterabteilung: Passwesen.
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Die Passpflicht in Deutschland ist aufgehoben
durch das Reichsgesetz vom 12. Oktober 1867.
Jedoch kann jeder Reisende zu seiner Legiti-
mierung einen Pass führen ($ 1 Abs. 2 des. cit.
Reichsgesetzes). Zur Ausstellung von Pässen sind
die Ortsobrigkeiten befugt (Bek. vom 15. Februar
1868). Zu benutzen ist das vom Bundesrate fest-
gestellte Passformular (Bek. vom 23. Januar 1872).
An Reichsausländer sind Reisepässe nur dann zu
erteilen, wenn für den betreffenden Ausländer die
Erlangung einer heimatlichen Reiselegitimation ent-
weder unmöglich oder mit erheblichen Schwierig-
keiten verbunden ist (Bek. vom 10. April 1907).
Neben den Pässen sind als Ausweise sogen. Pass-
karten zulässig, deren Ausstellung unter den
meisten deutschen Staaten in den 40er Jahren des
vorigen Jahrhunderts vereinbart ist (vergl. Bek. v.
30. Dezember 1850 und vom 12. Februar 1851).
Passkarten sind für die Dauer eines Jahres gültig.
Mit der Erteilung derselben sind die Stadt-
magistrate — von einigen Ausnahmen abgesehen
— beauftragt (Bek. vom 24. Oktober 1883).
Um über die reichsausländischen Wander-
arbeiter (Schnitter) eine Kontrolle ausüben zu
können, und insbesondere dem Kontraktbruch der-
selben zu steuern, ist bestimmt worden, dass aus-
ländische im Grossherzogtum arbeitende Personen
mit Legitimationskarten sich versehen müssen
(V.O. vom 17. Febr. 1908; Bek. des Ministeriums