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welche bei ihm nächtigen, nach ihrer Ankunft mit
Namen, Stand usw. eintragen. Am Montag jeder
Woche haben die zur Führung von Fremden-
büchern verpflichteten Personen einen Auszug aus
dem Fremdenbuche der Ortspolizeibehörde, bezhw.
in den Ortschaften des platten Landes, für welche
besondere Ortsvorsteher (Schulzen usw.) bestellt
sind, bei den Ortsvorstehern einzureichen (V. O.
vom 29. April 1897 betr. die Fremdenpolizei in
den Gasthäusern).
Wer an einem Orte neu anzieht, um daselbst
seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen, hat sich
binnen zwei Wochen nach bewirktem Zuzug bei
der Ortspolizeibehörde bezhw. in den Ortschaften
auf dem platten Lande, für welche besondere Orts-
vorsteher (Schulzen) bestellt sind, bei dem Orts-
vorsteher zu melden. Die Meldungen werden in
ein Verzeichnis (Einwohnermelderegister) einge-
tragen. Zu der vorgeschriebenen Meldung sind
auch diejenigen, welche anziehende Personen als
Mieter, Pächter, Dienstboten oder in anderer
Weise aufgenommen haben, spätestens innerhalb
14 Tagen nach dem Zuzuge verpflichtet, sofern
nicht die Meldung bereits von dem Zuziehenden
selbst beschafft worden ist. Für alle am öffent-
lichen Dienste stehenden Zivil- und Militär-
beamten und für Militärpersonen, welche nicht
lediglich zur Erfüllung ihrer Militärpflicht dienen,
sowie für deren Familien bedarf es der Meldung
nicht (V.O. vom 18. Mai 1900 zur Ausführung
des Reichsgesetzes' über die Freizügigkeit vom
1. November 1867).