Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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vielmehr in den einzelnen Landesteilen (Domanium, 
Ritterschaft, Landschaft) verschieden geordnet. 
Auf Grund von $ 161 Str. P. O. liegt den Orts- 
polizeibehörden ob, in allen Brandfällen, bei 
welchen der Verdacht einer vorsätzlichen oder 
fahrlässigen Brandstiftung durch die Umstände 
nicht unzweifelhaft ausgeschlossen ist, sofort eine 
eingehende Untersuchung der Entstehungsursachen 
des Brandes eintreten zu lassen (vergl. Bek. vom 
3. August 1880 und vom 17. August 1903). 
Für ds Domanium (unter Ausschluss der 
Flecken, für welche besondere Feuerlöschord- 
nungen bestehen) gilt die V.O. vom 4. März 1878 
über das Feuerlöschwesen. Das Feuerlöschwesen 
ist Gegenstand der Gemeindeverwaltung (Ge- 
meindeordnung vom 29. Juni 1869, $ 6 Ziff. 6). 
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die zur Feuer- 
löschung erforderlichen Einrichtungen zu treffen 
und zu unterhalten. Die bei Erlass der V.O. am 
4.März 1878 vorhandenen Feuerlöschgerätschaften 
und die Spritzenhäuser sind von der Grundherr- 
schaft den Gemeinden überwiesen worden. Zur 
wirksamen Bekämpfung grösserer Feuersbrünste 
muss jede Gemeinde eine fahrbare Feuerspritze 
mit Zubehör halten. Kleinere benachbarte Ge- 
meinden sind zwecks Haltung einer gemeinsamen 
fahrbaren Spritze zu Spritzenverbänden vereinigt. 
Zum Feuerlöschdienst sind, von einigen Aus- 
nahmen abgesehen, alle sich in der Gemeinde 
dauernd aufhaltenden Personen männlichen Ge- 
schlechts bis zum 60. Lebensjahre verpflichtet. 
Die Oberleitung der Löschanstalten bei etwaigen 
Feuersbrünsten gebührt den Amtspolizeibehörden. 
Dieselben sind jedoch befugt, für die Aus-
	        
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