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vielmehr in den einzelnen Landesteilen (Domanium,
Ritterschaft, Landschaft) verschieden geordnet.
Auf Grund von $ 161 Str. P. O. liegt den Orts-
polizeibehörden ob, in allen Brandfällen, bei
welchen der Verdacht einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Brandstiftung durch die Umstände
nicht unzweifelhaft ausgeschlossen ist, sofort eine
eingehende Untersuchung der Entstehungsursachen
des Brandes eintreten zu lassen (vergl. Bek. vom
3. August 1880 und vom 17. August 1903).
Für ds Domanium (unter Ausschluss der
Flecken, für welche besondere Feuerlöschord-
nungen bestehen) gilt die V.O. vom 4. März 1878
über das Feuerlöschwesen. Das Feuerlöschwesen
ist Gegenstand der Gemeindeverwaltung (Ge-
meindeordnung vom 29. Juni 1869, $ 6 Ziff. 6).
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die zur Feuer-
löschung erforderlichen Einrichtungen zu treffen
und zu unterhalten. Die bei Erlass der V.O. am
4.März 1878 vorhandenen Feuerlöschgerätschaften
und die Spritzenhäuser sind von der Grundherr-
schaft den Gemeinden überwiesen worden. Zur
wirksamen Bekämpfung grösserer Feuersbrünste
muss jede Gemeinde eine fahrbare Feuerspritze
mit Zubehör halten. Kleinere benachbarte Ge-
meinden sind zwecks Haltung einer gemeinsamen
fahrbaren Spritze zu Spritzenverbänden vereinigt.
Zum Feuerlöschdienst sind, von einigen Aus-
nahmen abgesehen, alle sich in der Gemeinde
dauernd aufhaltenden Personen männlichen Ge-
schlechts bis zum 60. Lebensjahre verpflichtet.
Die Oberleitung der Löschanstalten bei etwaigen
Feuersbrünsten gebührt den Amtspolizeibehörden.
Dieselben sind jedoch befugt, für die Aus-