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übung dieses Geschäftes ständige Gehilfen, Brand-
meister, zu bestellen. Bis zur Ankunft des Brand-
meisters leitet der Ortsvorsteher die Löschanstalten.
Über das Feuerlöschwesen der Gemeinden üben
die Ämter die Aufsicht.
Das Feuerlöschwesen in der Ritterschaft
ist durch V.O. vom 30. April 1897 geregelt. In
jedem Gutsbezirke sind die zur Feuerlöschung er-
forderlichen Einrichtungen zu unterhalten; insbe-
sondere auch eine zur Bespannung mit Pferden
eingerichtete Feuerspritze mit Zubehör. Zulässig
ist es, dass mehrere benachbarte Güter zur
Haltung einer gemeinsamen Spritze zu einem
Spritzenverbande sich vereinigen. Zum Feuer-
löschdienst sind alle Männer (mit einigen Aus-
nahmen) des Gutsbezirkes bis zum 60. Lebens-
jahre verpflichtet. Dirigent der Löschanstalten ist
die Ortsobrigkeit oder deren Vertreter. Das Ober-
aufsichtsrecht über das Feuerlöschwesen steht dem
Ministerium des Innern zu.
In den Städten ist das Feuerlöschwesen
durch Statute verschieden geregelt. In den
erössten Städten sind ausgebildete Berufsfeuer-
wehren vorhanden, in den andern sind freiwillige
Feuerwehren gebildet. Daneben bestcht die Pflicht
der Bürger zur Hilfeleistung.
Die Kosten des Feuerlöschwesens liegen im
Domanium der Gemeinde, in der Ritterschaft den
Gutsherrschaften ob. Wo Spritzenverbände be-
stehen, werden sie unter die vereinigten Gcemein-
den bezw. Güter verteilt. In der Landschaft
treffen sie die Städte. Doch müssen Feuerver-
sicherungsanstalten, welche Versicherungen für
Gebäude und Mobiliargegenstände in dem Gebiete
Schlesinger, Staatarecht. 19