Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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übung dieses Geschäftes ständige Gehilfen, Brand- 
meister, zu bestellen. Bis zur Ankunft des Brand- 
meisters leitet der Ortsvorsteher die Löschanstalten. 
Über das Feuerlöschwesen der Gemeinden üben 
die Ämter die Aufsicht. 
Das Feuerlöschwesen in der Ritterschaft 
ist durch V.O. vom 30. April 1897 geregelt. In 
jedem Gutsbezirke sind die zur Feuerlöschung er- 
forderlichen Einrichtungen zu unterhalten; insbe- 
sondere auch eine zur Bespannung mit Pferden 
eingerichtete Feuerspritze mit Zubehör. Zulässig 
ist es, dass mehrere benachbarte Güter zur 
Haltung einer gemeinsamen Spritze zu einem 
Spritzenverbande sich vereinigen. Zum Feuer- 
löschdienst sind alle Männer (mit einigen Aus- 
nahmen) des Gutsbezirkes bis zum 60. Lebens- 
jahre verpflichtet. Dirigent der Löschanstalten ist 
die Ortsobrigkeit oder deren Vertreter. Das Ober- 
aufsichtsrecht über das Feuerlöschwesen steht dem 
Ministerium des Innern zu. 
In den Städten ist das Feuerlöschwesen 
durch Statute verschieden geregelt. In den 
erössten Städten sind ausgebildete Berufsfeuer- 
wehren vorhanden, in den andern sind freiwillige 
Feuerwehren gebildet. Daneben bestcht die Pflicht 
der Bürger zur Hilfeleistung. 
Die Kosten des Feuerlöschwesens liegen im 
Domanium der Gemeinde, in der Ritterschaft den 
Gutsherrschaften ob. Wo Spritzenverbände be- 
stehen, werden sie unter die vereinigten Gcemein- 
den bezw. Güter verteilt. In der Landschaft 
treffen sie die Städte. Doch müssen Feuerver- 
sicherungsanstalten, welche Versicherungen für 
Gebäude und Mobiliargegenstände in dem Gebiete 
Schlesinger, Staatarecht. 19
	        
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