Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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städtische Beamte gegen Schäden, die sie im Be- 
rufe erleiden, durch das städtische Pensionsgesetz 
($ 83 d. W.) geschützt. Die Mitglieder der frei- 
willigen Feuerwehr sind gegen Unfälle von Stadt- 
wegen versichert. In der Seestadt Wismar nor- 
miert die V.O. vom 14. April 1899 (abgeändert 
durch V.O. vom 23. Mai 1908) betr. die Unfall- 
versicherung der Feuerwehrleute. 
Zu erwähnen wären endlich noch Vorschriften 
über die Obliegenheiten der Schornsteinfeger, 
welche ebenfalls feuerpolizeilichen Zwecken dienen. 
Es bestehen 43 Kehrbezirke im Domanium und in 
den Städten, für welche von den Obrigkeiten 
Schornsteinfeger bestellt sind (vergl. $ 39 G. O.). 
Die Obliegenheiten der Schornsteinfeger sind 
durch V.O. vom 24. April 1377 (abgeändert und 
ergänzt durch V.O. vom 26. Februar 1889) ge- 
regelt. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Kehr- 
bezirkes müssen die Schornsteinfeger in bestimm- 
ten Zeiträumen die Schornsteine reinigen. Die 
ihnen gebührende Vergütung ist durch eine Taxe 
festgesetzt. Den Charakter einer öffentlichen Ab- 
gabe hat das Schornsteinfegergeld nicht. Es ist 
vielmehr eine aus dem privatrechtlichen Werkver- 
trag (mit dem Gebäudeinhaber) entspringende 
privatrechtliche Leistung, die allerdings, wenn sie 
rückständig ist, auf Antrag des Schornsteinfegers 
von der Ortsobrigkeit exekutivisch beigetrieben 
werden kann. In der Ritterschaft sind keine Kehr- 
bezirke eingerichtet. Die Gutsherrschaften können 
aus den im Lande bestellten Schornstein- 
fegern sich einen zur Reinigung der Schornsteine 
annehmen (L. G. G.E. V. $$ 343, 344). 
Ausser den privilegierten Schornsteinfegern 
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