Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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ist niemand zur Ausübung der Schornsteinfegerei, 
auch im Gebiete der Ritterschaft nicht, berechtigt 
(Bek. vom 3. April 1875). 
Drittes Kapitel: Sittenpolizei. 
Erster Titel: Feiertagsheiligung. 
S 129. 
Die äussere Heilighaltung der Sonn- und Fest- 
tage ist durch V.O. vom 9. Februar 1906 (mit 
Bek. vom 22. Februar 1906, 11. Mai 1906, 2. Juli 
1906) gesichert. An Sonn- und Festtagen sind 
verboten alle Verhandlungen und Geschäftsver- 
richtungen der Behörden (mit Ausnahme eiliger 
Fälle), die Erteilung des Unterrichtes in Öffent- 
lichen und Privatschulen, die Vornahme aller 
öffentlich bemerkbaren und geräuschvollen Ar- 
beiten (mit Ausnahme von Notfällen, von einigen 
landwirtschaftlichen Arbeiten usw.). Tanzmusiken, 
Bälle und ähnliche Lustbarkeiten dürfen, auch 
wenn sie in Privaträumen stattfinden, an Sonn- 
und Festtagen nicht vor 6 Uhr abends beginnen 
und nicht länger als bis 12 Uhr nachts dauern. 
Für die Zeit vom Sonntage Lätare einschliesslich 
bis zur stillen Woche und vom Montage nach dem 
3. Adventssonntage bis Weihnachten sind derartige 
Lustbarkeiten, auch wenn sie in Privaträumen 
stattfinden, überhaupt verboten, an den Tagen vor 
den Sonn- und Festtagen nach 6 Uhr abends. Als 
Festtage gelten: Neujahrstag, Karfreitag, Oster- 
montag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, die beiden 
Weihnachtsfeiertage, Buss- und Bettage. Als all- 
geemeiner Buss- und Bettag wird — wie in ganz 
Norddeutschland — der Mittwoch vor dem letzten 
Sonntage nach Trinitatis gefeiert (V. O. vom
	        
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