Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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26. Januar 1906). Entfreiungen von den Verboten 
der V.O. vom 9. Februar 1906 können von dem 
Ministerium, Abteilung für geistliche Angelegen- 
heiten bewilligt werden. Zuwiderhandlungen 
gegen die V.O. werden bestraft. 
Zweiter Titel: Massregeln gegen Trunkenheit. 
$ 130. 
Trunkenheit, welche mit Unfug oder mit öffent- 
lichem Ärgernis verbunden ist, wird mit Haft bis 
zu 4 Wochen bestraft (V.O. vom 30. August 1843 
$ 5). Notorischen Trunkenbolden kann durch die 
Obrigkeit der Genuss des Branntweins und anderer 
destillierter Getränke in den Schänken untersagt 
werden. Solchen Personen dürfen bei Strafen keine 
derartigen Getränke verabfolgt werden (ebenda 
$ 6). 
Der Trunksucht und Liederlichkeit wird auch 
durch die Bestimmungen über die Polizeistunde 
entgegengetreten. Im Domanium sind in allen 
Ämtern landesherrlich bestätigte Polizeiverord- 
nungen ergangen, durch welche die Polizeistunde 
auf 10, 11 oder 12 Uhr festgesetzt ist. In den 
Städten ist die Polizeistunde allgemein oder für 
einzelne Wirtschaften durch Ortsstatute weiter 
hinausgerückt. 
Dritter Titel: Erlaubnis zu Tanzlustbar- 
keiten. 
$ 131. 
Öffentliche Tanzvergnügungen bedürfen 
der ortsobrigkeitlichen Erlaubnis, mögen sie in 
öffentlichen Tanzlokalen oder im Privathause statt-
	        
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