296
boten gebühren- und stempelfrei ausgestellt. In
den mit einer Gemeindeverfassung bewidmeten
Ortschaften des platten Landes und in den Flecken-
gemeinden erfolgt die Ausstellung der Dienst-
bücher durch die Ortsvorsteher. Die in einem
andern Bundesstaate ausgestellten Dienstbücher
dürfen im hiesigen Grossherzogtum fortbenutzt
werden. Verboten ist es, in das Dienstbuch Ur-
teile über die Führung oder die Leistungen des
Dienstboten einzutragen.
Wegen der Legitimationskarten der auslän-
dischen Wanderarbeiter vergl. 8 125 d. W.
Dienstboten, welche ihre vertragsmässigen Ver-
pflichtungen dadurch verletzen, dass sie ohne
Rechtsgrund den Dienst verlassen oder die Arbeit
versagen oder niederlegen, den schuldigen Gehor-
sam verweigern, oder sich einer groben Ungebühr
schuldig machen, oder die Hausordnung in grober
Weise verletzen, werden auf Antrag des Dienst-
herrn bestraft (V.O. vom 3. August 1892 $ 1).
Die Strafbestimmung findet ausser auf Dienstboten
Anwendung auch auf Tagelöhner und andere in
ähnlichen Dienstverhältnissen stehende, zum Be-
triebe der Land- und Forstwirtschaft kontraktlich
verpflichteten Personen (V.O. vom 3. August 1892
$ 2), sowie auf sonstige land- und forstwirtschaft-
liche Arbeiter, welchen der Arbeitgeber für die
Zeit, für welche sie sich zur Arbeit verpflichtet
haben, ein dauerndes Unterkommen gewährt, z.B.
Schnitter (Zusatz-V.O. vom 24. April 1900).
Arbeitgeber und deren Vertreter, welche land-
und forstwirtschaftliche Arbeiter der letzterwähnten
Art, von denen sie wissen oder den Umständen
nach annehmen müssen, dass sie ihr bisheriges