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menschlicher Leichen normiert die V. O. vom
24. März 1906.
Das Hebammenwesen ist geregelt nach V. O.
vom 9. April 18385. Jede Obrigkeit bezhw. Ge-
meinde hat die Verpflichtung, brauchbare Heb-
ammen in genügender Zahl zu halten. Das Heb-
ammengewerbe darf nur von solchen Personen
ausgeübt werden, welche die vorschriftsmässige
Prüfung vor der Medizinalkommission bestanden
haben oder von der Ablegung derselben durch
das Medizinalministerium auf Grund einer in einem
anderen deutschen Staate bestandenen Prüfung
dispensiert sind. Die Vorbildung der Hebammen
erfolgt auf der mit der Universitätsfrauenklinik
verbundenen Hebammenlehranstalt. Die Hebammen
werden vor Beginn ihrer Berufstätigkeit von der
Obrigkeit ihres Wohnortes beeidigt. Sie stehen
unter der Aufsicht von Hebammenaufsichtsärzten
in 59 Hebammenaufsichtsbezirken (Bek. v. 29. De-
zember 1893) und von den zuständigen Kreis-
physikern. Kleinere Gemeinden, die für sich allein
eine Hebamme nicht halten können, sind zu Heb-
ammenverbänden mit gemeinsamer Hebamme ver-
einigt. Die Besoldung der von der Obrigkeit oder
der Gemeinde angestellten Hebammen richtet sich
nach dem Anstellungskontrakte, ebenso die Pen-
sionsberechtigung.
Der Betrieb des Apothekengewerbes setzt vor-
aus die Approbation des Apothekers (reichsgesetz-
lich geordnet) und die Konzession der Apotheke.
Die Konzession ist regelmässig ein Personalprivi-
legium, über dessen Erteilung das Ermessen des
Medizinalministeriums entscheidet. Die Apotheker
werden durch die Ortsobrigkeit beeidigt (Medizinal-