Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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menschlicher Leichen normiert die V. O. vom 
24. März 1906. 
Das Hebammenwesen ist geregelt nach V. O. 
vom 9. April 18385. Jede Obrigkeit bezhw. Ge- 
meinde hat die Verpflichtung, brauchbare Heb- 
ammen in genügender Zahl zu halten. Das Heb- 
ammengewerbe darf nur von solchen Personen 
ausgeübt werden, welche die vorschriftsmässige 
Prüfung vor der Medizinalkommission bestanden 
haben oder von der Ablegung derselben durch 
das Medizinalministerium auf Grund einer in einem 
anderen deutschen Staate bestandenen Prüfung 
dispensiert sind. Die Vorbildung der Hebammen 
erfolgt auf der mit der Universitätsfrauenklinik 
verbundenen Hebammenlehranstalt. Die Hebammen 
werden vor Beginn ihrer Berufstätigkeit von der 
Obrigkeit ihres Wohnortes beeidigt. Sie stehen 
unter der Aufsicht von Hebammenaufsichtsärzten 
in 59 Hebammenaufsichtsbezirken (Bek. v. 29. De- 
zember 1893) und von den zuständigen Kreis- 
physikern. Kleinere Gemeinden, die für sich allein 
eine Hebamme nicht halten können, sind zu Heb- 
ammenverbänden mit gemeinsamer Hebamme ver- 
einigt. Die Besoldung der von der Obrigkeit oder 
der Gemeinde angestellten Hebammen richtet sich 
nach dem Anstellungskontrakte, ebenso die Pen- 
sionsberechtigung. 
Der Betrieb des Apothekengewerbes setzt vor- 
aus die Approbation des Apothekers (reichsgesetz- 
lich geordnet) und die Konzession der Apotheke. 
Die Konzession ist regelmässig ein Personalprivi- 
legium, über dessen Erteilung das Ermessen des 
Medizinalministeriums entscheidet. Die Apotheker 
werden durch die Ortsobrigkeit beeidigt (Medizinal-
	        
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