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ordnung vom 18. Februar 1830 Neuntes Kapitel
$ 1). Ihnen sind alle innerlichen und äusserlichen
Kuren untersagt; nur in schleunisen Fällen bei
plötzlicher Lebensgefahr dürfen sie, bis zum Ein-
treffen ärztlicher Hilfe, nach bestem Wissen die
einfachen nötigsten Mittel anwenden (ebenda $ 4).
Bestimmte Arzeneien dürfen ohne schriftliche ärzt-
liche Verordnung dem Publikum nicht verabfolgt
werden (V.O. vom 19. Juni 1896 mit Abänderungs-
V.O. V.O. vom 28. September 1397, 19. April
1898, 11. Oktober 1898, 14. November 1899,
14. Mai 1901, 19. Januar 1906 und vom 27. Fe-
bruar 1908). Die Arzeneipreise werden durch
Taxen festgestellt (deutsche Arzeneitaxe vom
1. Januar 1908). Die Apotheken stehen unter der
Aufsicht der Kreisphysiker (Medizinalordnung v.
18. Februar 1830 Zweites Kapitel $ 3). Nach der
V.O. vom 14. Februar 1837 erfolgt in den ein-
zelnen Medizinalbezirken die Visitation der Apo-
theken durch eine Kommission, welche aus dem
zuständigen Kreis- bezhw. Stadtphysikus als Vor-
sitzenden und einem pharmazeutischen Mitgliede
unter Zuziehung eines Ortsarztes und einer obrig-
keitlichen Person besteht. Innerhalb eines Zeit-
raumes von je drei Jahren muss jede Apotheke
einmal visitiert werden. Die Visitationsprotokolle
sind der Medizinalkommission zu übersenden.
Neue Apotheken werden vor ihrer Eröffnung
visitiert.
Zweiter Titel: Gesundheitspolizei.
S 135.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes v. 30. Juni
1900 betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher