Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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ordnung vom 18. Februar 1830 Neuntes Kapitel 
$ 1). Ihnen sind alle innerlichen und äusserlichen 
Kuren untersagt; nur in schleunisen Fällen bei 
plötzlicher Lebensgefahr dürfen sie, bis zum Ein- 
treffen ärztlicher Hilfe, nach bestem Wissen die 
einfachen nötigsten Mittel anwenden (ebenda $ 4). 
Bestimmte Arzeneien dürfen ohne schriftliche ärzt- 
liche Verordnung dem Publikum nicht verabfolgt 
werden (V.O. vom 19. Juni 1896 mit Abänderungs- 
V.O. V.O. vom 28. September 1397, 19. April 
1898, 11. Oktober 1898, 14. November 1899, 
14. Mai 1901, 19. Januar 1906 und vom 27. Fe- 
bruar 1908). Die Arzeneipreise werden durch 
Taxen festgestellt (deutsche Arzeneitaxe vom 
1. Januar 1908). Die Apotheken stehen unter der 
Aufsicht der Kreisphysiker (Medizinalordnung v. 
18. Februar 1830 Zweites Kapitel $ 3). Nach der 
V.O. vom 14. Februar 1837 erfolgt in den ein- 
zelnen Medizinalbezirken die Visitation der Apo- 
theken durch eine Kommission, welche aus dem 
zuständigen Kreis- bezhw. Stadtphysikus als Vor- 
sitzenden und einem pharmazeutischen Mitgliede 
unter Zuziehung eines Ortsarztes und einer obrig- 
keitlichen Person besteht. Innerhalb eines Zeit- 
raumes von je drei Jahren muss jede Apotheke 
einmal visitiert werden. Die Visitationsprotokolle 
sind der Medizinalkommission zu übersenden. 
Neue Apotheken werden vor ihrer Eröffnung 
visitiert. 
Zweiter Titel: Gesundheitspolizei. 
S 135. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes v. 30. Juni 
1900 betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher
	        
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