Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Krankheiten erging die V.O. vom 4. April 1901. 
Erkrankungs-, Todes- und Verdachtsfälle an Aus- 
satz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und 
Pocken sind von den zur Anzeige verpflichteten 
Personen der Ortsobrigkeit, in Ortschaften, in 
welchen sich Ortsvorsteher befinden, den Ortsvor- 
stehern zu melden, welche die Anzeige unverzüg- 
lich der Ortsobrigkeit zu übermitteln haben. Die 
Ortsobrigkeiten und die Kreisphysiker sind ver- 
pflichtet, über jeden vom Kreisphysikus festge- 
stellten Ausbruch oder Verdacht des Ausbruches 
einer gemeingefährlichen Krankheit, sowie über 
das Erlöschen und die Beseitigung des Verdachts 
einer solchen Krankheit unverweilt an das Medi- 
zinalministerium zu berichten. Die erforderlichen 
Anordnungen werden von der Ortsobrigkeit er- 
lassen. Die Entschädigungsansprüche auf Grund 
des 8 23 des Reichsgesetzes (seitens Personen, 
welche der Invalidenversicherungspflicht unter- 
liegen) sind bei der Ortsobrigkeit anzumelden. 
Gegen die Entscheidung der Ortsobrigkeit steht 
die Beschwerde an das Medizinalministerium frei. 
Die Kosten der Ermittelung der Krankheit durch 
den Kreisphysikus werden aus der Renterei be- 
stritten, die Entschädigungen auf Grund der 83 23 
und 29 (für Gegenstände, die durch polizeilich 
angeordnete Desinfektion entwertet oder vernichtet 
sind) des Reichsgesctzes werden aus der Landcs- 
steuerkasse gewährt. Soweit durch die den Orts- 
obrigkeiten obliegende Anordnung, Ausführung, 
Leitung und Überwachung der vorgeschriebenen 
Schutzmassregeln besondere Kosten erwachsen, 
fallen dieselben den Ortsobrigkeiten selbst zur 
Last.
	        
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