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Krankheiten erging die V.O. vom 4. April 1901.
Erkrankungs-, Todes- und Verdachtsfälle an Aus-
satz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und
Pocken sind von den zur Anzeige verpflichteten
Personen der Ortsobrigkeit, in Ortschaften, in
welchen sich Ortsvorsteher befinden, den Ortsvor-
stehern zu melden, welche die Anzeige unverzüg-
lich der Ortsobrigkeit zu übermitteln haben. Die
Ortsobrigkeiten und die Kreisphysiker sind ver-
pflichtet, über jeden vom Kreisphysikus festge-
stellten Ausbruch oder Verdacht des Ausbruches
einer gemeingefährlichen Krankheit, sowie über
das Erlöschen und die Beseitigung des Verdachts
einer solchen Krankheit unverweilt an das Medi-
zinalministerium zu berichten. Die erforderlichen
Anordnungen werden von der Ortsobrigkeit er-
lassen. Die Entschädigungsansprüche auf Grund
des 8 23 des Reichsgesetzes (seitens Personen,
welche der Invalidenversicherungspflicht unter-
liegen) sind bei der Ortsobrigkeit anzumelden.
Gegen die Entscheidung der Ortsobrigkeit steht
die Beschwerde an das Medizinalministerium frei.
Die Kosten der Ermittelung der Krankheit durch
den Kreisphysikus werden aus der Renterei be-
stritten, die Entschädigungen auf Grund der 83 23
und 29 (für Gegenstände, die durch polizeilich
angeordnete Desinfektion entwertet oder vernichtet
sind) des Reichsgesctzes werden aus der Landcs-
steuerkasse gewährt. Soweit durch die den Orts-
obrigkeiten obliegende Anordnung, Ausführung,
Leitung und Überwachung der vorgeschriebenen
Schutzmassregeln besondere Kosten erwachsen,
fallen dieselben den Ortsobrigkeiten selbst zur
Last.